Purpose
(1) CLAIM setzt sich für die allgemeinen Menschenrechte und ein gleichberechtigtes, demokratisches Zusammenleben ein. Kern der Arbeit ist das Engagement gegen antimuslimischen Rassismus (amR), Islam- und Muslimfeindlichkeit (IMF) sowie gegen weitere Formen der Menschenfeindlichkeit und Rassismen.
(2) CLAIM arbeitet an der Schnittstelle zu Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Verwaltung, schafft effektive Strukturen für fachlichen Austausch und Kooperation in Deutschland und in Europa und leistet einen Transfer von Expertise und Best Practice in Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Adressiert werden sowohl Betroffene von Diskriminierung als auch Menschen in einer privilegierten politischen und gesellschaftlichen Position. CLAIM begleitet, berät und stärkt Akteur*innen, ihre Strukturen, Kompetenzen und Organisationen hinsichtlich (Anti-)Diskriminierung sowie Diversitätsorientierung in allen gesellschaftlichen Bereichen. CLAIM unterstützt zivilgesellschaftliche Organisationen, Projekte, und Akteur*innen, die sich für Teilhabe und den Abbau struktureller Diskriminierung einsetzen, notwendige Kompetenzen weiter auszubauen.
(3) Durch zielgruppenspezifische Kommunikationsmaßnahmen schafft CLAIM bundesweite Sichtbarkeit für antimuslimische und rassistische Tendenzen und deren Auswirkungen und fokussiert dabei unterschiedliche Zielgruppen. Durch wissenschaftliche und praxisbezogene Impulse und Kurzanalysen fördert CLAIM die evidenzbasierte Forschung zu antimuslimischem Rassismus in Deutschland und Europa. CLAIM arbeitet zudem an einer Verbesserung der Datenlage und des Monitorings antimuslimischer Vorfälle oberhalb und unterhalb der Strafbarkeit durch einheitliche Standards, Dokumentation und Sichtbarmachung der Fälle. Ein phänomenübergreifender Ansatz ist zentraler Kern der Arbeit und zentrales Selbstverständnis der Gesellschaft - dazu zählen unter anderem der Austausch und die Zusammenarbeit mit Institutionen und Akteur*innen, die sich für die Belange und Interessen für von Rassismus, Antisemitismus und struktureller Diskriminierung betroffenen Gruppen einsetzen.
(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zweck" der Abgabenordnung (AO). Zwecke der Gesellschaft im Sinne von § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung sind:
a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
b. die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
c. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten mit rechtem, rassistischem oder antisemitischem Hintergrund (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO).
(5) Diese Zwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:
a. Der Zweck unter § 2 Abs. 4 (a) wird gefördert u.a. durch ein kontinuierliches Monitoring, wobei Daten zu rassistischen Vorfällen erhoben und mit wissenschaftlichen Methoden ausgewertet werden. Des Weiteren werden (projektbezogene) Studien und Analysen initiiert. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Arbeit ein und werden der (Fach-)Öffentlichkeit zeitnah zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll die Sicherstellung des Wissenstransfers zwischen der akademischen Forschung und Zivilgesellschaft zum besseren Verständnis und zur Entwicklung von praxisnahen Lösungen beitragen. Zudem wird dieser Zweck gefördert durch die Organisation von Fachveranstaltungen und/oder die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen sowie die Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten.
b. Die Zwecke unter § 2 Abs. 4 (b) werden gefördert u. a. durch die Sensibilisierung und Aufklärung von staatlichen Institutionen, nichtstaatlichen Organisationen, zivilgesellschaftlichen Akteur*innen sowie der breiten Öffentlichkeit über Rassismus und konkret antimuslimischen Rassismus und seine Folgen sowie das Erarbeiten von Möglichkeiten zu seiner Prävention und Bekämpfung. Dies kann beispielsweise durch Workshops, Informationsveranstaltungen oder digitale Angebote geschehen. Hierzu zählen auch die Durchführung von Qualifizierungs-, Austausch- und Diskussionsforen sowie Fortbildungsmaßnahmen zu Rassismus und antimuslimischem Rassismus für Zivilgesellschaft und Verwaltung.
c. Die Zwecke unter § 2 Abs. 4 (c) werden gefördert u. a. durch (i) die Initiierung und Umsetzung von Projekten gegen bzw. zur Intervention und Prävention von antimuslimischem Rassismus und Islam- und Muslimfeindlichkeit sowie weiterer Rassismen, durch (ii) die strukturelle Unterstützung, Vernetzung und Koordination von zivilgesellschaftlichen Organisationen (auch zivilen Beratungsstellen) und Aktionen, die gegen antimuslimischen Rassismus und Rassismen eintreten, (iii) die Bereitstellung und Verteilung von unterstützenden Informations- und Aktionsmaterialien zum Thema (antimuslimischer) Rassismus, durch (iv) die Umsetzung von Empowerment- und Austauschangeboten für Betroffene von Rassismus sowie (v) Erstellung von Analysen, Konzepten, Handlungsempfehlungen und Informationsangeboten zur Erreichung und Sensibilisierung von Betroffenen von antimuslimischem Rassismus.