Purpose
Die Gesellschaft fördert die Religion, die Bildung, die Erziehung, die freie Wohlfahrtspflege und mildtätige Zwecke. Sie kann auch für andere Körperschaften, die solche Zwecke fördern, Mittel bereitstellen und beschaffen. Für mildtätige Zwecke und solche der freien Wohlfahrtspflege sind jedoch insgesamt nicht mehr als 4% der Mittel der Gesellschaft zu verwenden. Es steht der Geschäftsführung jedoch frei auch für lange Zeit auf diese Gesellschaftszwecke ganz zu verzichten, um den anderen Zwecken den Vorrang zu geben. Förderung der Religion, Bildung und Erziehung wird verwirklicht durch die Initiierung und Betreibung von Maßnahmen im In- und Ausland, welche der Erhaltung oder Verbreitung der Wahrheit der römisch-katholischen Kirche in Lehre und Liturgieunter dem Primat des Papstes dienen, oder durch die Förderung entsprechender Maßnahmen Dritter. Die Geschäftsführung bestimmt die jeweils zu verfolgenden Maßnahmen nach ihrem freien Ermessen auf der Grundlage der folgenden Beschreibung möglicher Maßnahmen. Es steht ihr frei, auch nur eine oder nur Teile der unten vorgeschlagenen Maßnahmen zu verfolgen. Sie kann so stets aktuell auf die objektiven Gegebenheiten und Anforderungen der kirchlichen Wirklichkeit sowie die jeweilige wirtschaftliche Situation der Gesellschaft reagieren und auf diese Weise der Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft am besten gerecht werden.1. Die Förderung der liturgischen Anbetung und Verehrung Gottes besonders in den von der katholischen Kirche dafür offiziell vorgesehenen und vorgeschriebenen Kulten, insbesondere der Feier des heiligen Messopfers, der Spendung der Sakramente und der Verehrung des allerheiligsten Altarsakraments nach den von Papst Johannes XXIII. 1962 promulgierten Riten, z.B. durch die Organisation und Ausrichtung von öffentlichen hl. Messen oder jede Form von Werbung und Bereitstellung für eine erfolgreiche Ianspruchnahme von Sakramenten durch Gläubige. 2. Förderung von Frömmigkeitsformen, wie sie durch Beispiele oder Offenbarungen der Heiligen der Kirchezur Verfügung stehen, wie darunter z.B. die Verehrung der göttlichen Barmherzigkeit nach der Sel. Faustina Kowalska aus Polen und des Kostbaren Blutes nach den Gebeten der hl. Brigitta von Schweden, z.B. durch Erwerb oder Herrstellung von solchem Schriftgut und die kostenlose Verteilung desselben an Gläubige. 3. Organisation und Ausrichtung von geistlichen Vorträgen, Seminaren, Vorlesungen, Wochen, Wochenenden und Exerzitien. 4. Die Förderung der Verehrung der Engel und Heiligen der römisch katholischen Kirche, insbesondere der allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, z.B. durch geeignete geistliche Vorträge. 5. Die Ausbildung von Männern zu katholischen Priestern und die Weiterbildung von Priestern im Lichte der kirchlichen Überlieferung und zur Feier der Liturgie, insbesondere nach den von Papst Johannes XXIII. 1962 promulgierten Riten, z.B. durch die Betreibung eines Priesterseminars. 6. Errichtung, Ausstattung, Ausschmückung, Unterhaltung und Unterstützung von katholischen Gotteshäusern sowie Niederlassungen traditioneller geistlicher Gemeinschaften innerhalb der katholischen Kirche. 7. Die Erhaltung und Herstellung von schönen traditionellen Paramenten, Kirchenschmuck, Bildern, Statuen, Geräten für die Liturgie, Hostien und Bekleidung für geistliche Personen. 8. Die Förderung der Kultsprache Latein in Liturgie und Gebet, z.B. durch Herstellung oder Erwerb von lateinischem Schriftgut der Kirche und kostenlose Bereitstellung desselben zur Nutzung für Gläubige, oder durch Bezahlung des Lateinunterrichts von werdenden geistlichen Personen. 9. Die Förderung würdiger Musik für Liturgie, insbesondere des Gregorianischen Chorals und der Orgel, z.B. durch Erwerb und Herstellung von geeignetem Notenmaterial und der kostenlosen Überlassung an Geistliche oder Laien. 10. Förderung der Abhaltung von katholischen Gottesdiensten, insbesondere nach den Riten von 1962. 11. Die Erhaltung des liturgischen Kulturgutes der katholischen Kirche. 12. Der Unterhalt bzw. die Besoldung von katholischen Priesternund geistlichen Personen, z.B. auch durch die kostenlose Überlassung eines PKW''s für den Dienst als Geistlicher oder die Bezahlung eines Führerscheins. 13. Zur Verwirklichung von 10., 11. und 12. hat sich in der katholischen Kirche insbesondere auch das Stiften von Meßstipendien eingebürgert und besonders bewährt, da der Unterhalt vieler Priester von einem solchen Stipendium abhängt. Die Veritas GmbH kann von diesem institutionalisierten Mittel regen Gebrauch machen. 14. Betreibung und Unterhaltung von katholischen Bibliotheken oder Verlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht. 15. Die Errichtung und Unterhaltung von katholischen Schulen, Internaten, Knabenseminaren, Kindergärten und Kinderheimen. 16. Die Förderung von geistlichen Berufungen insbesondere bei Heranwachsenden z.B. durch geeignete Vorträge oder die Bezahlung einer für das geistliche Leben notwendig vorbereitenden Ausbildung oder die Berufung fördernde Seminaren. 17. Die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von katholischen Heimen und Organisationen für alte Menschen mit dem Schwerpunkt einer geistlichen Betreuung, z.B. wie auch die Bereitstellung und Finanzierung von einem Funkrufsystem für alte Menschen und die sie betreuenden Geistlichen für eine rechtzeitige Spendung der letzten Sakramente im Sterbefall. 18. Die Betreibung, Unterhaltung und Förderung katholischer Kinder- und Jugendarbeit, -katechese- erziehung- und -freizeitgestaltung z.B. durch Organisation und Ausrichtung von Erholungswochenenden für Familien mit dem Ziel einergeistlichen Betreuung oder von Ministrantenausbildungen und Ministrantenwochenenden. 19. Die Unterstützung, Betreibung und Inanspruchnahme von katholischen Fernsehen, Hörfunk, Film oder anderen Medien, z.B. durch die Produktion von geistlichen Sendungen, oder durch Erwerb oder Herstellung und kostenlosen Verleih von den katholischen Glauben und die allgemeine Sittlichkeit fördernden Videofilmen. Der mildtätige Gesellschaftszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe andere angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher als in der Abgabenordnung unter Mildtätige Zwecke zulässig sind (z.B. durch Zuwendungen an schwangere Frauen in Not) oder Förderung entsprechender Maßnahmen Dritter. Die Förderung der freien Wohlfahrtspflege wird verwirklicht durch die Förderung von Körperschaften, die diesen Zweck fördern, wie humanitäre Hilfswerke, insbesondere jedoch solche für Kinder, sofern die Zuwendungen an solche Hilfswerke nicht den übrigen Satzungszwecken widersprechen (vgl. Präambel).