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Tamaja Betreuung und Beherbergung gemeinnützige GmbH

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IT (J62)

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Size (Revenue & Employees)

Small company

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4 M €

Purpose

2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zwecke der Gesellschaft sind die:
- Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
- Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
- Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO).
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).
2.3 Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zwecke betreibt die Gesellschaft Einrichtungen, in denen sich Menschen unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft begegnen und austauschen, wo ihnen kostenlose soziale Beratungen und Betreuung angeboten werden, wo sie individuell und in Gruppen an sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Veranstaltungen teilnehmen können oder diese selbständig durchführen, und wo ihnen unterschiedliche Weiterbildungs- und Unterstützungsmöglichkeiten angeboten werden.
2.4 Die Maßnahmen zur Zweckverwirklichung sind die nachfolgend genannten:
2.4.1 Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
Zur Förderung der Jugendhilfe werden in den von der Gesellschaft betriebenen Einrichtungen sowie durch mobile Einheiten, über sog. Street Work Arbeiten und in fremden Einrichtungen Unterstützungsangebote für vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich junge Menschen im Sinne des SGB VIII angeboten. Dazu zählen Angebote der Nachhilfe, der Sprachförderung sowie Projekte für Schulverweigerer*innen, u.a. mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Regelschulsystem.
Weitere Maßnahmen zur Förderung der Jungendhilfe sind Maßnahmen zur außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Diese werden sowohl für eigene als auch fremde Einrichtungen entwickelt und angeboten.
Ebenfalls zur Förderung der Jugendhilfe werden Maßnahmen entwickelt und angeboten in den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit; arbeits-, schul- und familienbezogener Jugendarbeit, der internationalen Jugendarbeit und -beratung sowie der Kinder- und Jugenderholung. Diese werden vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich sowohl für eigene als auch fremde Einrichtungen entwickelt und angeboten.
Diese Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht und über stationäre und mobile Dienste in eigenen Einrichtungen, in fremden Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen angeboten.
2.4.2 Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
Die Förderung der Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, vor allem, aber nicht
ausschließlich, solchen auf Geländen von Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge, welche oft nur zweckmäßig und damit wenig kindgerecht ausgestattet sind, wird durch eine Erweiterung der Ausstattung (Mobiliar, Spielgeräte und Lernmaterialien) sowohl der Innenräume als auch der Außenbereiche erzielt.
Um eine umfassende Erziehung für Kinder zu erzielen, werden außerdem die Betreuungszeiten in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge durch Angebote der Gesellschaft so erweitert, dass auch am Wochenende und an Abenden Erziehungs- und Betreuungsangebote wahrgenommen werden können. Dies erfolgt durch die Bereitstellung von erfahrenem und qualifiziertem Personal, insbesondere am Wochenende und nach den Regelbetreuungszeiten in Gemeinschaftsunterkünften.
Ein weiterer Bestandteil der Erziehungsförderung ist die Vorbereitung auf den Schuleintritt, insbesondere die Sprachförderung im Vorschulalter.
Zur Förderung der Berufsbildung erwachsener Menschen werden durch die Gesellschaft Berufsberatungen und Sprachförderkurse entwickelt und angeboten. Diese Angebote richten sich vor allem, aber nicht ausschließlich, an sozial benachteiligte Menschen, die einen schwierigen Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Berufsbildung finden. Berufsberatungen werden unter der Aufsicht und Anleitung von erfahrenen und umfänglich ausgebildeten Sozialarbeiter*innen durchgeführt. Auch für Sprachförderkurse wird qualifiziertes und erfahrenes Personal eingesetzt.
2.4.3 Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO)
Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Opfer von Straftaten erfolgt vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die Betreuung und Beherbergung dieser Menschen in Einrichtungen und Wohnungen der Gesellschaften oder in Einrichtungen und Wohnungen Dritter sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.
Sie erfolgt ferner durch die gemeinsame edukative, kulturelle, bildende und sportliche Aktivitäten, Veranstaltungen sowie die oben beschriebenen Unterstützungs- und Beratungsangebote, die das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe und die (erneute) Einbindung in die Zivilgesellschaft zu erleichtern. Diese Aktivitäten und Angebote sind ausdrücklich nicht nur auf die oben genannten Personengruppen beschränkt, sondern sind offen für alle Menschen jeglicher Herkunft und aus allen Lebensbereichen.
Über stationäre und mobile Dienste in den o.g. Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen erhalten vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich diese Menschengruppen stets für sie kostenfreie Leistungen in Form von Betreuung, Beratung, Beherbergung und Verpflegung.
Die Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht. So werden beispielsweise Menschen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, über präventive Hilfsmaßnahmen informiert und Personen, die von sozialen, familiären und gesellschaftlichen Problemsituationen betroffen sind, individuelle Gespräche oder Gruppenveranstaltungen (Begegnungen, Austausch, Schulungen) angeboten.
2.5 Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).
Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken erfolgt vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die Förderung, Organisation und Durchführung von Schulungen, Seminaren und Workshops zur Förderung von interkulturellen Kompetenzen, Diversity-kompetenz und einer Kultur des friedlichen Miteinanders und der Toleranz von Vielfalt sowohl nach innen (Mitarbeitende, Ehrenamtliche) als auch nach außen (Partner, Zielgruppen, Auftraggeber).
Die Förderung erfolgt ferner über Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Arbeitstagungen, Konferenzen, Kolloquien, Veröffentlichungen zur Aufklärung der bürgerlichen Gesellschaft zu Anti-Diskriminierung, Lebenssituation und Bedarfe besonders schutzbedürftiger Menschen mit dem Ziel, eine Haltung der Gleichbehandlung und Solidarität zu fördern. Mit der Durchführung von verschiedenen generationsübergreifenden Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Integrations- und Begegnungsprojekten, wie z. B. Sprach-, Computer- und Elternkurse, Ausflüge, Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Sportangebote, sowie Film- und Medienprojekte wird die Förderung in verschiedenen Formaten umgesetzt. In diesem Rahmen erfolgt auch vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich eine aktive Jugendarbeit und Betreuung mit dem Ziel, demokratische Verhaltensweisen zu lernen und zu üben sowie Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes zu leisten und Maßnahmen zum Abbau des Rassismus zu initiieren.
Diese Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht und über stationäre und mobile Dienste in eigenen Einrichtungen, in fremden Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen angeboten.
2.6 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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