Purpose
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO und die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. 3. Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke nach Abs. 2 insbesondere durch folgende Maßnahmen a) sozialpädagogische Familienhilfe in Form der Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie (Pflegefamilie) gern. § 33 Satz 1 SGB VIII b) sozialpädagogische Familienhilfe in Form der qualifizierten Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gem. § 33 Satz 2 SBG VIII, beispielsweise für Kinder und Jugendliche mit globalen Entwicklungsund Verhaltensauffälligkeiten, die aus mehrfachbelasteten Familiensystemen stammen, für Kinder und Jugendliche, die häufig wechselnden Bezugspersonen, Wechsel der Lebensorte, Mangelversorgung, psychischer und physischer Gewalterfahrungen, seelischer Vernachlässigung oder anderer traumatischer Erfahrungen über lange Zeiträume ausgesetzt waren und für Kinder und Jugendliche, die angeborene Entwicklungsbeeinträchtigungen, chronische Erkrankungen oder erhebliche traumaspezifische Belastungsreaktionen aufweisen, c) sozialpädagogische Familienhilfe in Form der inklusiv-intensiven Sonderpflege bei besonderer Entwicklungsbeeinträchtigung mit außergewöhnlich intensivem Betreuungsbedarf gem. § 33 Satz 2 SBG VIII, beispielsweise wegen Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung gem. § 35 a SGB VIII, wegen besonderen Beeinträchtigungen im Betreuungsalltag aufgrund diagnostiziertem fetalen Alkoholsyndrom oder Trauma- Folgestörung, wegen Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung oder heilpädagogischer Therapie, wegen bereits erfolgter stationärer kinderund jugendpsychiatrischer Behandlung, wegen Notwendigkeit einer Integrationskraft in Kindergarten oder Schule oder wegen der Feststellung schulischen Förderbedarfs d) Die in a) bis c) genannten Maßnahmen der Pflege werden auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, insbesondere gemäß §§ 80 SBG IX, 44 SGB VIII durchgeführt. Dabei wird auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in besonderem Maße Rücksicht genommen, um ihnen gesellschaftliche Akzeptanz und Teilhabe zukommen zu lassen. e) Die in a) bis d) genannten Maßnahmen werden verwirklicht durch (1) Belegungsprüfungen nach Anfrage der Jugendämter inklusive der Dokumentation und Klärung der Fallgeschichte, Aktenlage, voraussichtliche Dauer, Umfang der Besuchskontakte und voraussichtliche Dauer (2) Kooperation mit den Jugendämtern hinsichtlich Häufigkeit der Besuchskontakte, Bedarfe der angenommenen Kinder, Klärung der Perspektive, Rückkehr in Herkunftsfamilie und anderen Absprachen mit den Jugendämtern (3) Vernetzung der Pflegefamilien mit anderen Hilfsangeboten (4) Fachberatung der Pflegefamilien durch kontinuierlichen persönlichen Kontakt zu Pflegefamilien und zeitnahe Unterstützung bei Bedarf und in Krisenzeiten (5) Fortlaufende Dokumentation des Betreuungsverlaufs, Erstellung von Erst-, Entwicklungs- und Abschlussberichten, Teilnahme an Hilfeplangesprächen mit den Jugendämtern (6) Anregung zur aktiven Freizeitgestaltung durch fortlaufende Fachberatung (7) Koordination und Begleitung der Kontakte zur Herkunftsfamilie (8) die Partizipation von Kindern / Jugendlichen durch die einer entwicklungsentsprechenden Mitwirkung und Einflussnahme auf Entscheidungen, den Einbezug in den Hilfeplanungsprozess, die Nutzung interner und externer Beschwerdemöglichkeiten sowie den Verweis auf die Ombudschaft Jugendhilfe NRW bei Konflikten mit dem öffentlichen oder freien Träger (9) Gefährdungseinschätzung und Einleitung notwendiger Maßnahmen bei kindeswohlgefährdenden Situationen (§ 8a SGB VIII) durch eine erfahrene Kinderschutzfachkraft sowie Abschluss von Vereinbarungen mit den Jugendämtern zur Sicherstellung des Schutzauftrags in den Pflegefamilien bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sowie Erstellung einer internen Handlungsleitlinie für Fälle der vermuteten oder konkreten kindeswohlgefährdenden Situation (10) Abklärung mit dem Jugendamt bezüglich Folgemaßnahmen für Zeit nach Aufenthalt in Pflegefamilie (11) Im Bezug auf die Pflegeeltern Vorbereitung und Durchführung der Qualifizierungsseminare und Fortbildungsveranstaltungen, Erstellung von Eignungseinschätzungen potentieller Pflegefamilien, Dokumentation von Ereignissenund Pflegeverlauf f) Die in a) bis d) genannten Maßnahmen dienen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen bezüglich ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Schwerpunkt ist die Schaffung von Chancengleichheit für junge Menschen sowie die Unterstützung dieser bei der sinnstiftenden Gestaltung des Lebens.