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MJF Gelehrtenschutz gGmbH

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ForschungIHEEntwicklung

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Small company

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400 k €

Purpose

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. 2. die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. 3. die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. 4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. 5. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. 6. die Förderung der Kriminalprävention § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO. 7. Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. 8. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. die Unterstützung von Wissenschaftlern, die sich Gefahren für Leib und Leben und für ihre berufliche Existenz ausgesetzt sehen oder vor kurzem vor solchen Gefahren aus ihren Heimatländern oder Aufenthaltsländern geflüchtet sind. Diesen Personen soll ein Forschungsstipendium für eine Lehr- und Forschungsstelle an einer staatlichen oder staatlich-anerkannten Hochschule des Landes Baden-Württemberg oder einer in Baden-Württemberg befindlichen außeruniversitären Forschungseinrichtung vermittelt werden. Zudem erhalten die geförderten Personen finanzielle Unterstützung. 2. die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen, insbesondere durch die schulische Bildung und die Eröffnung beruflicher Perspektiven. Dies soll unter anderem durch Bereitstellung von Nachhilfeangeboten oder die Vergabe von Studienstipendien oder durch sonstige Finanzierung von Projekten und Programmen umgesetzt werden. Zudem soll die Teilnahme von Jugendlichen an Programmen zur beruflichen Bildung, zur beruflichen Rehabilitation und zu ergänzenden Maßnahmen zur Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützt werden. 3. Geld- oder Sachspenden für kulturelle Einrichtungen wie z.B. Theater und Museen sowie die Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen und Konzerte. 4. Geld- oder Sachspenden an Fördervereine, Studentenwerke, Volkshochschulen und Volksbildungsvereine sowie an Einrichtungen, die Jugendlichen bei dem Kampf gegen Spiel- oder Drogensucht behilflich sind. 5. Geld- oder Sachspenden für die Errichtung von Aktivräumen für junge Menschen und die Förderung der schulischen Bildung und der beruflichen Perspektiven. 6. die Ausweitung des Angebots zur körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung. Dies soll durch die Schaffung oder Finanzierung von öffentlich zugänglichen Sportanlagen, beispielsweise Outdoor-Fitness-Parks oder Trimm-Dich-Pfaden, umgesetzt werden. Ferner soll die Errichtung und Instandhaltung von Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Spielplätze und Sportstätten, einschließlich der Beschaffung von Spielgeräten und Ausstattungsgegenständen, finanziell unterstützt werden. 7. die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität in Heidelberg, wie z.B. durch finanzielle Unterstützung wichtiger Kulturgüter, wie Theater, Museen und denkmalgeschützter Kunst- und Bauwerke, um das bekannte Stadtbild von Heidelberg zu erhalten und zu erweitern. (4) Es wird außerdem vom Gesellschaftszweck umfasst, wenn geförderte Personen anstelle einer Forschungsstelle in einer akademischen Einrichtung für ihe wissenschaftliche Tätigkeit einen gleichwertigen Geldbetrag direkt ausbezahlt bekommen. (5) Ein weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung der in Zifffer (2) dieser Satzung genannten Zwecke. 1. Zur Durchführung der Zweckverwirklichungsmaßnahmen darf die Gesellschaft Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) einschalten oder einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffenlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO Mittel weitergeben. Die Zuwendungen von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 2. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich - spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres - einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt.

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Berichtigung im Handelsregister

HRB 145570: MJF Gelehrtenschutz gGmbH, Hamburg, Großer Burstah 45, c/o mensching plus GmbH, 20457 Hamburg. Berichtigt, nun: (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. 2. die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. 3. die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. 4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. 5. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. 6. die Förderung der Kriminalprävention § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO. 7. Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. 8. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. die Unterstützung von Wissenschaftlern, die sich Gefahren für Leib und Leben und für ihre berufliche Existenz ausgesetzt sehen oder vor kurzem vor solchen Gefahren aus ihren Heimatländern oder Aufenthaltsländern geflüchtet sind. Diesen Personen soll ein Forschungsstipendium für eine Lehr- und Forschungsstelle an einer staatlichen oder staatlich-anerkannten Hochschule des Landes Baden-Württemberg oder einer in Baden-Württemberg befindlichen außeruniversitären Forschungseinrichtung vermittelt werden. Zudem erhalten die geförderten Personen finanzielle Unterstützung. 2. die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen, insbesondere durch die schulische Bildung und die Eröffnung beruflicher Perspektiven. Dies soll unter anderem durch Bereitstellung von Nachhilfeangeboten oder die Vergabe von Studienstipendien oder durch sonstige Finanzierung von Projekten und Programmen umgesetzt werden. Zudem soll die Teilnahme von Jugendlichen an Programmen zur beruflichen Bildung, zur beruflichen Rehabilitation und zu ergänzenden Maßnahmen zur Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützt werden. 3. Geld- oder Sachspenden für kulturelle Einrichtungen wie z.B. Theater und Museen sowie die Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen und Konzerte. 4. Geld- oder Sachspenden an Fördervereine, Studentenwerke, Volkshochschulen und Volksbildungsvereine sowie an Einrichtungen, die Jugendlichen bei dem Kampf gegen Spiel- oder Drogensucht behilflich sind. 5. Geld- oder Sachspenden für die Errichtung von Aktivräumen für junge Menschen und die Förderung der schulischen Bildung und der beruflichen Perspektiven. 6. die Ausweitung des Angebots zur körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung. Dies soll durch die Schaffung oder Finanzierung von öffentlich zugänglichen Sportanlagen, beispielsweise Outdoor-Fitness-Parks oder Trimm-Dich-Pfaden, umgesetzt werden. Ferner soll die Errichtung und Instandhaltung von Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Spielplätze und Sportstätten, einschließlich der Beschaffung von Spielgeräten und Ausstattungsgegenständen, finanziell unterstützt werden. 7. die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität in Heidelberg, wie z.B. durch finanzielle Unterstützung wichtiger Kulturgüter, wie Theater, Museen und denkmalgeschützter Kunst- und Bauwerke, um das bekannte Stadtbild von Heidelberg zu erhalten und zu erweitern. (4) Es wird außerdem vom Gesellschaftszweck umfasst, wenn geförderte Personen anstelle einer Forschungsstelle in einer akademischen Einrichtung für ihe wissenschaftliche Tätigkeit einen gleichwertigen Geldbetrag direkt ausbezahlt bekommen. (5) Ein weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung der in Zifffer (2) dieser Satzung genannten Zwecke. 1. Zur Durchführung der Zweckverwirklichungsmaßnahmen darf die Gesellschaft Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) einschalten oder einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffenlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO Mittel weitergeben. Die Zuwendungen von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 2. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich - spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres - einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt.

Veränderung im Handelsregister

Die Gesellschafterversammlung vom 11.02.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in § 2 (Gegenstand des Unternehmens).

Veränderung im Handelsregister

Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. 2. die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. 3. die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. 4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. 5. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. 6. die Förderung der Kriminalprävention § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO. 7. Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. 8. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. die Unterstützung von Wissenschaftlern, die sich Gefahren für Leib und Leben und für ihre berufliche Existenz ausgesetzt sehen oder vor kurzem vor solchen Gefahren aus ihren Heimatländern oder Aufenthaltsländern geflüchtet sind. Diesen Personen soll ein Forschungsstipendium für eine Lehr- und Forschungsstelle an einer staatlichen oder staatlich-anerkannten Hochschule des Landes Baden-Württemberg oder einer in Baden-Württemberg befindlichen außeruniversitären Forschungseinrichtung vermittelt werden. Zudem erhalten die geförderten Personen finanzielle Unterstützung. 2. die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen, insbesondere durch die schulische Bildung und die Eröffnung beruflicher Perspektiven. Dies soll unter anderem durch Bereitstellung von Nachhilfeangeboten oder die Vergabe von Studienstipendien oder durch sonstige Finanzierung von Projekten und Programmen umgesetzt werden. Zudem soll die Teilnahme von Jugendlichen an Programmen zur beruflichen Bildung, zur beruflichen Rehabilitation und zu ergänzenden Maßnahmen zur Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützt werden. 3. Geld- oder Sachspenden für kulturelle Einrichtungen wie z.B. Theater und Museen sowie die Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen und Konzerte. 4. Geld- oder Sachspenden an Fördervereine, Studentenwerke, Volkshochschulen und Volksbildungsvereine sowie an Einrichtungen, die Jugendlichen bei dem Kampf gegen Spiel- oder Drogensucht behilflich sind. 5. Geld- oder Sachspenden für die Errichtung von Aktivräumen für junge Menschen und die Förderung der schulischen Bildung und der beruflichen Perspektiven. 6. die Ausweitung des Angebots zur körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung. Dies soll durch die Schaffung oder Finanzierung von öffentlich zugänglichen Sportanlagen, beispielsweise Outdoor-Fitness-Parks oder Trimm-Dich-Pfaden, umgesetzt werden. Ferner soll die Errichtung und Instandhaltung von Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Spielplätze und Sportstätten, einschließlich der Beschaffung von Spielgeräten und Ausstattungsgegenständen, finanziell unterstützt werden. 7. die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität in Heidelberg, wie z.B. durch finanzielle Unterstützung wichtiger Kulturgüter, wie Theater, Museen und denkmalgeschützter Kunst- und Bauwerke, um das bekannte Stadtbild von Heidelberg zu erhalten und zu erweitern. (4) Es wird außerdem vom Gesellschaftszweck umfasst, wenn geförderte Personen anstelle einer Forschungsstelle in einer akademischen Einrichtung für ihe wissenschaftliche Tätigkeit einen gleichwertigen Geldbetrag direkt ausbezahlt bekommen. (5) Ein weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung der in Zifffer (2) dieser Satzung genannten Zwecke. 1. Zur Verwirklichung der Zweckverwirklichungsmaßnahmen darf die Gesellschaft Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) einschalten oder einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffenlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO Mittel weitergeben. Die Zuwendungen von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 2. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich - spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres - einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt.
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MJF Gelehrtenschutz gGmbH is mentioned in public sources in the context of the following products and services. Forschung, IHE and Entwicklung are the most common. The ranking list shown is without guarantee of completeness or correctness.

Dominance, Competence, ClarityInnovation, Passion, CreativityHarmony, Reliability, CommunicatibilityDilligence, Introspection, Thoroughness

Dominance, Competence, Clarity

Innovation, Passion, Creativity

Harmony, Reliability, Communicatibility

Dilligence, Introspection, Thoroughness

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