Purpose
Die Zwecke der Gesellschaft sind
a. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegs- und Katastrophenopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Bürgerkriegsgeschädigte und Behinderte;
b. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
c. die Verfolgung mildtätiger Zwecke;
d. die Förderung von Erziehung und Bildung;
e. die Förderung der Jugendhilfe;
f. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
g. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; sowie
h. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.
Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a. die weltweite, materielle, körperliche, geistige und seelische Unterstützung bedürftiger Personen, insbesondere solcher im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 2 Buchstabe a.;
b. die Versorgung von Personen im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 2 Buchstabe a. im In- und Ausland, mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Unterkünften und einer vorübergehenden oder dauerhaften Bleibe sowie die Organisation entsprechender Maßnahmen;
c. die Hilfeleistung bei und die Organisation von Transporten an sichere Orte für Personen im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 2 Buchstabe a.;
d. die Organisation und Durchführung humanitärer Minenräumaktionen, inklusive nicht explodierter Sprengkörper, auf der ganzen Welt;
e. die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Entwaffnung von Konfliktparteien und der Bevölkerung in Konfliktgebieten sowie zur Unterstützung des Dialogs von Konfliktparteien und der Bevölkerung mit dem Ziel der Konfliktbewältigung und der Achtung der Menschenrechte und allgemeiner humanitärer Werte;
f. die Organisation und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, beispielsweise durch Förderung von nachhaltiger Entwicklung in dörflichen Gemeinschaften von geflüchteten Personen oder Rückkehrern;
g. die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Bildungsinitiativen und Bildungsprogrammen, einschließlich Programmen zur Beschäftigung und Schaffung neuer Arbeitsplätze für Personen im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 2 Buchstabe a.;
h. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Initiativen und Programmen im Bereich der Jugendhilfe, insbesondere, um jugendlichen Flüchtlingen eine Stimme und Rolle in der Gesellschaft zu geben;
i. die Organisation und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen (Debatten, Konferenzen, Vorträge, Seminare, Lehrgänge und ähnliche Veranstaltungen) und Kampagnen zum Zwecke der Information und Bildung der Allgemeinheit in Bezug auf Personen im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 2 Buchstabe a., zur Vorbeugung und Bewältigung sozialer Probleme wie Diskriminierung von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion oder Kultur, unter anderem, um deren Situation vor allem mittel- bis langfristig zu verbessern;
j. die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch Unterstützung und Hilfestellung beim Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen sowie der Vermittlung von Bildung für Frauen in Kriegs- und Krisenregionen und dem gezielten Einsatz von weiblichen Hilfskräften durch die Gesellschaft in Kriegsund Krisenregionen;
k. die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur ausreichenden Wasserversorgung und einer ausreichenden öffentlichen Hygiene zur Vermeidung der Verbreitung ansteckender Krankheiten unter Personen im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 2 Buchstabe a., zum Beispiel durch Bereitstellung ausreichender sanitärer Einrichtungen und der Zurverfügungstellung von Informationen zur richtigen Hygiene und zur Krankheitsverhütung;
l. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in § 2 Absatz 2 genannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Gegenstand der Gesellschaft ist es, Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und ähnliche Personen im Sinne von § 2 Absatz 2 Schutzmaßnahmen anzubieten oder ihnen den Zugang zu Schutzmaßnahmen zu ermöglichen und dauerhafte Lösungen für Flüchtlingsprobleme auf der Grundlage humanitärer Grundsätze und der Menschenrechte zu fördern sowie humanitäre Minenräumaktionen, inklusive nicht explodierter Sprengkörper, auf der ganzen Welt durchzuführen.