Purpose
(1) (i) Die Planung, Organisation und Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf dem nationalen und internationalen Schienennetz, einschließlich Hochgeschwindigkeitsstrecken, nach nationalen und internationalen Standards; (ii) Die Planung, Organisation und Durchführung der direkten oder indirekten Beförderung von Gütern und Personen, auch mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn, sowohl im Inland als auch im Ausland; (iii) Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Vermögensgegenstände im In- und Ausland, insbesondere des rollenden Materials und aller sonstigen für die Beförderung von Gütern und Personen geeigneten Mittel sowie aller für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks in jedem Fall erforderlichen Güter; (iv) Die unmittelbare und mittelbare Führung des gesamten Eisenbahnbetriebes auf der Strecke, in den Bahnhöfen und Anschlussgleisen im In- und Ausland, soweit dies für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist; (v) Die Leitung, national und international, von Reparatur- und Instandhaltungswerkstätten für rollendes Material sowie von Werkstätten für die Reparatur und Instandhaltung aller für die Beförderung von Gütern und Personen notwendigen Mittel, die im Eigentum der Gesellschaft oder Dritter stehen, einschließlich der Einrichtungen, die auch im Eigentum des Infrastrukturbetreibers und/oder im öffentlichen Eigentum stehen, auch unter Übernahme - soweit dies in den Vorschriften vorgesehen ist - der Funktion des Anlagenbetreibers sowie jeder anderen notwendigen Funktion; (vi) Das direkte und indirekte Angebot und/oder der Verkauf von Verkehrsdienstleistungen an die Öffentlichkeit, auch durch die Tätigkeit der Reiseorganisation, sowie von Nebenleistungen zum Verkehr, auch in Verbindung mit anderen Unternehmen, die Verkehrstätigkeiten oder allgemein Reiseorganisationstätigkeiten ausüben; (vii) Die direkte oder indirekte Erbringung und der Verkauf von Nebenleistungen zur Beförderung (insbesondere Verpflegung in Zügen und Bahnhöfen, Straßentransport zu und von Bahnhöfen, Kundendienst); (viii) Die Erbringung sämtlicher Tätigkeiten eines Unternehmens, das den Güter- und Personenverkehr, auch mit anderen Verkehrsmitteln als der Eisenbahn, durchführt, an Dritte (wie z. B. das Führen von Fahrzeugen, Kapazitätsanfragen bei den zuständigen Stellen und der Erwerb von Trassen, der Erlass von Verkehrsvorschriften); (ix) Die Ausübung von damit zusammenhängenden oder instrumentellen Tätigkeiten, einschließlich Verlags-, Werbe-, IT-, Telematik- und Multimediatätigkeiten und im Allgemeinen Handels-, Finanz-, Immobilien-, Mobilien-, Forschungs-, Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene; (x) Die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Dritte, sowohl national als auch international, die unmittelbar der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen; (xi) Die Gründung von Zweckgesellschaften und Tochter- und/oder Beteiligungsgesellschaften oder der Erwerb und/oder die Veräußerung von Beteiligungen im In- und Ausland, deren technische, administrative und organisatorische Koordination sie übernehmen und denen sie jede geeignete Unterstützung gewähren kann; (xii) Jede weitere Tätigkeit, die für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks, die bestmögliche Nutzung des Vermögens und die Professionalität der Gesellschaft im In- und Ausland notwendig ist, damit zusammenhängt oder sich daraus ergibt. (2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland alle Handels-, Industrie-, Finanz- (jedoch nicht gegenüber der Öffentlichkeit), Immobilien- und Mobiliengeschäfte tätigen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks als notwendig oder nützlich erachtet werden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, auch dinglicher Art und auch zugunsten Dritter, sowie die Aufnahme von Darlehen und Finanzierungen in jeder Form und von jedem Dritten. (3) Die Erreichung des Gesellschaftszwecks kann auch durch den Erwerb und/oder die Pachtung von Unternehmen sowie durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland verfolgt werden, deren Gründung die Gesellschaft veranlassen oder an denen sie sich beteiligen kann. (4) Die Gesellschaft kann sich auch an anderen Unternehmen oder Körperschaften jeder Art im In- und Ausland beteiligen oder diese veräußern. (5) Die Entgegennahme von Spareinlagen der Öffentlichkeit und jegliche Finanztätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, in welcher Form auch immer, ist ausgeschlossen.