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Forum for Active Philanthropy-inform inspire impact gGmbH

Branche
Verband & Verein
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Stammdaten

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Produkte und Services

ToolsEntwicklungProjekte

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Kleines Unternehmen

Bilanzsumme

218,5 Tsd. €

Unternehmensgegenstand

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des Umweltschutzes, jeweils auf dem Gebiet des philanthropischen Engagements. (3) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch andere Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Satz 1 sind sämtliche in §§ 52 ff. der Abgabenordnung genannten Zwecke, nämlich 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtung und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 18. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 19. die Förderung des Sports; 20. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 21. die Förderung der Tierzucht und der Pflanzenzucht; 22. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 23. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; 24. die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordung; 25. die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung. (4) Der Zweck "Förderung von Bildung und Erziehung" wird insbesondere verwirklicht durch: (a) Veranstaltungen, die der Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen oder der Vertreter juristischer Personen bei ihrem gemeinnützigen Engagement dienen. Dabei wird der Inhalt der Veranstaltungen sowohl durch strategische Fragen des Stiftens und Spendens bestimmt als auch durch die Behandlung inhaltlicher Fragen des jeweiligen gemeinnützigen Engagements. Soweit inhaltliche Aus- und Weiterbildung erfolgt, dient diese grundsätzlich der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO. Die Aus- und Weiterbildung soll insbesondere, aber nicht ausschließlich in den Bereichen Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Umweltschutz, Völkerverständigung, öffentliches Gesundheitswesen, Entwicklungshilfe und Jugendhilfe erfolgen. Die Teilnehmer bringen lediglich die Sachkosten für diese Veranstaltungen auf. Sie besuchen regelmäßig mehrere Veranstaltungen um das jeweilige Lernziel zu erreichen. (b) Durchführung von wissenschaftlichen Konferenzen, Tagungen, Experten-Foren, Kongressen und Studienreisen sowohl zu den oben genannten inhaltlichen Fragen als auch zu Fragen des Stiftungswesens und des Stiftungsmanagements. (c) Erstellung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien für potentielle oder bereits aktive Stifter oder Spender, die eine Vermehrung der Kenntnisse des Einzelnen im jeweiligen Bereich seines gemeinnützigen Engagements ermöglichen sollen. (d) Das moderierte Zusammenführen erfahrener mit unerfahrenen Stiftern und Spendern, das das gegenseitige Lernen fördern und die Stifter selbst befähigen soll, ihr Wissen an andere weiter geben zu können. (e) Aus- und Weiterbildung wichtiger Akteure der Zivilgesellschaft durch die Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit der Mitarbeiter der Gesellschaft einschließlich der Information in allgemein zugänglichen und eigenen Medien. (5) Der Zweck "Förderung von Wissenschaft und Forschung" wird insbesondere verwirklicht durch: (a) Gewinnung neuer Kenntnisse im Bereich des gemeinnützigen Engagements. Soweit sich die Gesellschaft dabei externer Partner bedient, beschränkt sich dies auf die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Forschungseinrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit Hilfe dieser Partner wird die Gesellschaft auch wissenschaftliche Werke zur Verbesserung des Stiftungswesens herausgeben und sie zeitnah veröffentlichen. (b) Moderierten Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Stiftungswesen, der die wissenschaftlich gewonnenen Ergebnisse dem Stiftungswesen und die im Stiftungswesen als eigene Wissenschaft gewonnenen empirischen Ergebnisse miteinander verknüpft. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse finden Eingang in eigene Veröffentlichungen. (c) Wissenschaftliche Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit der Gesellschaft zu Fragen des Stiftungsmanagements, der Stiftungsberatung, strategischen Stiftens, Stiftererziehung, Stiftungsrechts sowie zu allen Fragen des Stiftungswesens. (6) Der Zweck "Förderung von Umweltschutz" wird insbesondere verwirklicht durch: (a) Durchführung von Veranstaltungen/Workshops und/oder Studienreisen, in denen Wissen vermittelt wird, z.B. über die Folgen des Klimawandels im In- und Ausland, um dadurch den dringenden Handlungsbedarf aufzuzeigen; (b) Durchführung von Studien oder sonstigen Veröffentlichungen über Naturschutz, insbesondere zum Thema Klimawandel und seinen Wechselwirkungen zu anderen globalen Themen, wie z.B. Migration, Gesundheit. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft oder über soziale Medien. (c) Aufklärung und Austausch mit anderen Einrichtungen, die im Bereich Umweltschutz tätig sind. Diese Einrichtungen sind entweder gemeinnützig oder aber - soweit es ausländische Einrichtungen sind - Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke im Bereich Umweltschutz fördern. Der Austausch erfolgt in gemeinsamen Veranstaltungen oder durch aktive Zusammenarbeit an gemeinsamen Themen. (7) Die Gesellschaft verwirklicht ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke sowohl im Inland als auch im Ausland. Bei ausländischer Zweckverwirklichung werden die in § 63 Abs. 3 und § 90 Abs. 2 AO normierten Berichtspflichten erfüllt.
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