Objet social de l'entreprise
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung der Jugendhilfe; - die Förderung von Kunst und Kultur; - die Förderung der Erziehung und Bildung; - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Die Zwecke müssen nicht alle gleichzeitig und/oder in gleichem Umfang verwirklicht werden und es besteht keine bestimmte Rangfolge oder Verhältnismäßigkeit zwischen den einzelnen Zwecken. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Gesellschaftszwecks. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: (a) die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von Kindern und Jugendlichen; (aa) insbesondere durch Stipendien, zum Beispiel Stipendien für Nachhilfeunterricht oder Universitätsstipendien; die Gesellschafterversammlung errichtet eine für die Geschäftsführung verbindliche Vergaberichtlinie, (bb) Büchergelder; die Gesellschafterversammlung errichtet eine für die Geschäftsführung verbindliche Vergaberichtlinie, (cc) Förderpreise für herausragende Projekte der Kinder- und Jugendarbeit; die Gesellschafterversammlung errichtet eine für die Geschäftsführung verbindliche Vergaberichtlinie, (dd) Förderkurse, (ee) außerschulische Bildung, insbesondere Nachhilfe, (ff) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den und die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Partnern der sozialen Arbeit, (b) die ideelle und materielle Unterstützung und Beratung von Eltern, Lehrern und Erziehern Kinder und Jugendlicher, insbesondere bei Erziehungsfragen und Beziehungsproblemen und insbesondere durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den und die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Partnern der sozialen Arbeit, (c) die materielle Unterstützung von Einrichtungen, zum Beispiel im Bereich der Kindertagesbetreuung, zur Förderung der Erziehung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen, zum Beispiel mit verzögerter oder durch Behinderung beeinträchtigter Entwicklung, (d) die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von Künstlern, (e) die Durchführung und materielle Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, von Veranstaltungen, Publikationen und Ausstellungen von Künstlern, (f) die Vergabe von Stipendien an Künstler; die Gesellschafterversammlung errichtet eine für die Geschäftsführung verbindliche Vergaberichtlinie, (g) die Durchführung und materielle Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, von Projekten zur Förderung der kulturellen und politischen Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, (h) Förderung der politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen zur Stärkung der Zivilgesellschaft gegen Rassismus, Rechtsextremismus und Faschismus, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung für schulische und außerschulische Projekte mit Kindern und Jugendlichen, für Jugendbegegnung und -austausch, (i) die Durchführung und materielle Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, von Projekten zur Förderung der Völkerverständigung und des interkulturellen Austauschs, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung internationaler Austauschprogramme sowie die Förderung internationaler Mobilität für Menschen ohne akademischen Bildungsweg. Die Gesellschaft darf - im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung - ihren Gesellschaftszweck auch dadurch verwirklichen, dass sie anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet oder Zuwendungen zu deren Vermögensausstattung macht und sich an diesen beteiligt.