Objet social de l'entreprise
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes sowie eines Fördergeschäftsbetriebes gem. § 1 GenG. Der Fördergeschäftsbetrieb wird auf Nichtmitglieder ausgedehnt. Geschäfte mit Nichtmitgliedern werden zugelassen. (2) Die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder soll insbesondere durch folgenden Gegenstand der Genossenschaft erreicht werden: a) Schaffung gemeinsamen Rahmen durch Unterstützung der Mitglieder untereinander und dem einheitlichen Auftreten nach Außen; b) Folgender angebotener Dienstleistungen: i. Marktforschung und -analyse zu Immobilen, sowie genehmigungsfreie Planungs-, Beratungs-, Bau- und Bauüberwachungsdienstleistungen für Architekten; ii. Beratung, Projektmanagement und Konzeptentwicklung zu physiotherapeutischer Behandlung, gesunder Ernährung, Sport, Fitness sowie Bewegung; iii. Erstellung und Konzeptentwicklung zu Multimedia, Fotographie, Videographie, Social-Media-Content für Mitglieder; iv. genehmigungsfreie betriebswirtschaftliche und kaufmännische Dienstleistungen an Mitglieder; v. Public relations-, Marketing- und Vertriebsdienstleistungen, Durchführung von Vertriebs- und Gesundheitsveranstaltungen, Planung und Erbringung von Sponsoringdienstleistungen und Werbemaßnahmen, Entwicklung und Betrieb von Webseiten, Social-Media-Auftritte und Kampagnen; vi. Verkauf von Dienstleistungen, Videokursen, Seminaren, Workshops, Coachings und Consultings, Print- und Online-Publikationen sowie Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere zur physiotherapeutischen und gesundheitlichen Vorsorge, Fitness, allgemeines Wohlbefinden und ähnliche, damit zusammenhängende Themen; c) Gemeinschaftlicher zentraler Wareneinkauf, insbesondere von: i. Waren, Güter und Dienstleistungen für den Betriebsbedarf, ii. Energie, Versicherungen, Reisen, Fortbildungen, sowie iii. unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen, insbe- sondere Immobilien, Fahrzeugen und anderen Fortbewegungsmitteln, Fit- ness und Lifestyle-Geräten, vor allem für den Fördergeschäftsbetrieb der Ge- nossenschaft, auch international; d) Vermietung von Fahrzeugen und beweglichen Wirtschaftsgütern aller Art, vor allem für den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft auch international; e) Verwaltung und Verwertung von Lizenzen und Rechten der Mitglieder; f) Gemeinschaftliche Entwicklung, Ankauf, Verkauf, Anmietung und Vermietung, Bau und Betrieb sowie Immobilienkonzeptionen i. des ökologischen sowie autarken Wohnens, betreuten Wohnens, der Kurzzeitvermietung sowie Ferienanlagen auch international; ii. des ergonomischen Arbeitens, von Fitnessstudios sowie Gesundheits- und Wellnesszentren, auch international; g) Erbringung von genehmigungsfreien kaufmännischen Dienstleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen für Immobilien, insbesondere Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsdienstleistungen, Gartenarbeiten. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen, auf § 1 Abs. 2 GenG wird verwiesen. (4) Die Genossenschaft gewährleistet das Nebenzweckprivileg, also die Erreichung des Förderzwecks, auch wenn dieser nur aufgrund der Nebengeschäfte erfolgt. In diesem Fall werden die Einnahmen aus den Nebengeschäften ausschließlich für den Förder- geschäftsbetrieb verwendet.