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THI Stiftung gGmbH

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2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2.2 Zweck der Gesellschaft ist: a) die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, nämlich: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; 3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 5. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 6. die Förderung des Wohlfahrtswesens; 7. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 8. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 9. die Förderung des Tierschutzes; 10. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 11. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 12. die Förderung der Kriminalprävention; 13. die Förderung des Sports; 14. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. b) die Verfolgung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfebedürftig sind (§ 53AO). Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. 2.3 Verwirklicht werden kann der Zweck der Gesellschaft durch alle Geschäfte und Maßnahmen, die zur mittel- oder unmittelbaren Förderung geeignet sind, insbesondere durch a) die Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der in § 2.2 genannten Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO); b) eigene operative Maßnahmen, wie zum Beispiel: 1. Vergabe von Stipendien; 2. Projekte zur C0² -Abscheidung und -Deponierung (Carbon dioxide Capture and Storage - CCS); 3. Projekte zur Förderung der Biodiversität; 4. Projekte zur Wiederaufforstung; 5. Aufbau, Unterhalt und Betrieb von Sporteinrichtungen; 6. Aufbau, Unterhalt und Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche wie z.B. Spielplätze, Kindergärten, Schulen o.ä. 7. off the grid Stromerzeugung / Vergabe von zinsvergünstigten (Nachrang-)Darlehen 7.1 zur Entwicklung, zum Aufbau und Betrieb (Betriebsstartphase) von erneuerbaren Energiesystemen sowie Energie-Speichersystemen zur Energie-Produktion und -Speicherung sowie zur Versorgung mit Strom, Wärme, Kälte und entsprechend verwandter Energiedienstleistungen in Entwicklungs- und Schwellenländern; 7.2 zur Entwicklung, zum Aufbau und Betrieb (Betriebsstartphase) von Energiegewinnungssystemen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (inkl. nachhaltiger Biomasse Anwendungen) sowie von Energie-Speichersystemen zur Unterstützung der Energie-Produktion und Speicherung (sowie zur Versorgung mit Strom, Wärme, Kälte und entsprechend verwandter Energiedienstleistungen) im Rahmen einer umweltschonend ausgestalteten Hauptenergieproduktion in Entwicklungs- und Schwellenländern; 7.3 zur Entwicklung, zum Aufbau und zum Betrieb von lndustrieprozessen in Entwicklungs- und Schwellenländern bei denen die vorrangige und mehrheitliche Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sichergestellt ist, einschließlich der Umrüstung von Anlagen zu solchen Zwecken. 2.4 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.5 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Marktwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.7 Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Marktwert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2.2 genannten Zwecke.

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