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The Rights Studio gGmbH

Branche
Sozialwesen (ohne Heime)
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Kleinstunternehmen

Bilanzsumme

Unternehmensgegenstand

3.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. Abgabenordnung (AO)). 3.2 Gegenstand des Unternehmens und Zweck der Gesellschaft sind die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, speziell mit Rücksicht auf die uneingeschränkte Anerkennung und Achtung der Menschenrechte von Kindern und jungen Menschen im Rahmen der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Dies beinhaltet insbesondere die bürgerlichen und politischen Rechte, Gesundheit und soziale Sicherheit, Ausbildung, Freizeit und Zugang zu kulturellen Aktivitäten, die Sorge um Kinder und junge Menschen in und außerhalb von Familien, ihren Schutz gegen jede Form von Gewalt und ihren Zugang zur Justiz; und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. Die Gesellschaft ist der Umsetzung dieser Ziele und der Förderung öffentlichen Wissens, einschließlich durch die Künste, in allen Angelegenheiten in Bezug auf diese Zwecke verpflichtet. Gegenstand des Unternehmens und Zweck der Gesellschaft sind zudem die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 58 AO, die die Mittel jeweils für die gleichen Zwecke im Sinne dieser Ziffer 3 nutzen. Unter den in Ziffer 3.5 genannten Bedingungen schließt dies auch die Beschaffung von Mitteln für ausländische Körperschaften ein, die die Mittel für die gleichen Zwecke im Sinne dieser Ziffer 3 nutzen. 3.3 Die Gesellschaft verwirklicht ihren Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck u.a. durch (a) die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Gesellschaftszwecks, insbesondere durch das Einwerben von Spenden und Schenkungen, (b) die vollständige oder teilweise Zuwendung der Mittel der Gesellschaft an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 58 AO oder an ausländische Begünstigte unter Beachtung der Bestimmungen in Ziffer 3.5, jeweils für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, (c) die Untersuchung und rechtliche Prüfung von Sachverhalten mit Bezug zu Kindern, insbesondere von Situationen, die zur Beeinträchtigung der Menschenrechte von Kindern führen können, (d) das Verfassen von Strategiepapieren zu Menschenrechten von Kindern, (e) die Sensibilisierung für Rechte von Kindern und jungen Menschen in Deutschland und weltweit, (f) die Veröffentlichung online und von gedruckten Materialien zu Themen in Bezug auf Menschenrechte von Kindern und jungen Menschen, (g) das Einwirken auf nationale und internationale zwischenstaatliche Stellen, einschließlich der Vereinten Nationen und des Europarats, zu Themen, die Kinderrechte betreffen, (h) das Bilden von Netzwerken und Koalitionen von Unterstützern und Aktivisten, die sich für soziale Gerechtigkeit einsetzen und (i) die Veranstaltung von Diskussionsrunden, Gesprächen und Ausstellungen zu Themen in Bezug auf Menschenrechte von Kindern und jungen Menschen. 3.4 Die Gesellschaft verwirklicht ihre steuerbegünstigten Zwecke im In- und Ausland. Die steuerbegünstigten Zwecke werden im Ausland unter Beachtung des § 51 Abs. 2 AO verwirklicht. 3.5 Sofern die Gesellschaft Mittel an einen ausländischen Begünstigten weiterleitet, muss es sich um eine Körperschaft handeln, die einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Inland vergleichbar ist. Die Weiterleitung von Mitteln der Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, der Gesellschaft zeitnah aussagekräftige Nachweise über die Verwendung der von der Gesellschaft weitergeleiteten Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesen Nachweisen nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage der Nachweise nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt.

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