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Sima 2 gemeinnützige GmbH

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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (nachfolgend die AO). Zweck der Gesellschaft ist: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten der Medizin und des Natur- und Umweltschutzes, von Bildung und Erziehung, insbesondere die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, der Kinder- und Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, insbesondere die Unterstützung von Künstlern und Ermöglichung von Ausstellungen einschließlich der dazugehörigen Dokumentation und Kataloge, der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe, insbesondere Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere des Schutzes der biologischen Vielfalt und Erhaltung natur- und sozialvertraglicher Strukturen des Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land, des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligenFassung und anderer internationaler Menschenrechtsabkommen, des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtwesens, der Gerda Henkel Stiftung Düsseldorf, solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller Stiftungszwecke dieser Stiftung, der Moving Child gGmbH, München, solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller Satzungszwecke dieser Körperschaft. Die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Personen und Familien, die aufgrund von außergewöhnlichen Not- und Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher, von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, von gemeinnützigen Einrichtungen, die den vorstehend genannten Personen Hilfe und Unterstützung gewähren, im Inland und, soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch im Ausland. Die Gesellschaft wird zur Verwirklichung dieser Zwecke Mittelweitergaben tätigen (Art der Zweckverwirklichung) und hierbei die folgenden Grundsätze beachten: Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaften: Die Gesellschaft wird einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus,dass diese selbst steuerbegünstigt ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt oder des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt oder des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Mittelweitergaben an Ausländische Empfängerkörperschaften: Die Gesellschaft kann auch einer Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die keine Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zuwenden. Insoweit ist mit der Ausländischen Empfängerkörperschaft ein Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach dem sichergestellt ist, dass die Mittel im Ausland ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Mittelweitergaben zur erstmaligen oder weiteren Vermögensausstattung: Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren Vermögensausstattung einer Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft mit der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach dem sichergestellt ist, dass die Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft die unter diesem Zuwendungsvertrag erhaltenen Mittel und deren Erträge nur zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt und nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3 AO zur Vermögensausstattung verwendet.

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