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Real Blue Kapitalverwaltungs-GmbH

Branche
Management und Unternehmensberatung
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Stammdaten

Dieses Firmenprofil ist ein Suchergebnis von implisense.com

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Produkte und Services

ImmobilienSulzEntwicklung

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Kleinstunternehmen

Bilanzsumme

916,1 Tsd. €

Unternehmensgegenstand

(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung der nachstehend aufgeführten Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: 1. geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß § 285 ff. KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Nachfolgende Sachwerte: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB; bb) Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB. b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB; c) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; d) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB; e) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i.V.m. §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, wenn diese in solche Vermögensgegenstände investieren, in die der geschlossene Spezial-AIF auch direkt investieren dürfte. f) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a KAGB erfüllen, g) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB h) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, i) Derivate zur Absicherung. 2. offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB und allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - mit Ausnahme von Hedgefonds und Dachhedgefonds -, für deren Rechnung ausschließlich in die folgenden Vermögensgegenstände investiert werden darf: a) Wertpapiere im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) KAGB, die die Anforderungen nach § 253 Abs. 1 Nr. 4a) KAGB erfüllen; b) Geldmarktinstrumente im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) KAGB, §§ 194 und 198 Nr. 2 KAGB; c) Derivate im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) KAGB, § 253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB zu Absicherungszwecken; d) Bankguthaben im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) KAGB; e) Immobilien im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. e) KAGB; f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. f) KAGB; g) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. h) KAGB; h) unverbriefte Darlehensforderungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB. Die Gesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Gelddarlehen sowohl für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AIF gemäß § 285 Abs. 3 KAGB als auch unter entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 KAGB für Rechnung allgemeiner inländischer offener Spezial-AIF gemäß § 282 KABG und inländischer offener Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB gewähren. 3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die den in Abs. 2 aufgeführten Investmentvermögen entsprechen und die unter Berücksichtigung der Anlagegrenzen ausschließlich in die dort genannten Vermögensgegenstände investieren. 4) Die Gesellschaft betreibt folgende Nebendienstleistungen: 1. die Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung) in Bezug auf in Absatz 2 genannnte Vermögensgegenstände; 2. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, 3. sonstige Tätigkeiten, die mit der kollektiven Vermögensverwaltung und den vorstehenden Nebentätigkeiten unmittelbar verbunden sind. (5) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (6) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (7) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind. (8) Die Gesellschaft darf ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren. (9) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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