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Praeclarus Invest GmbH

Branche
Sonstige Finanzdienstleistungen
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Stammdaten

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Produkte und Services

Immobilien

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Mittelgroßes Unternehmen

Bilanzsumme

247,1 Tsd. €

Unternehmensgegenstand

Verwaltung der nachfolgend aufgeführten Arten von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung): a) die kollektive Vermögensverwaltung von offenen Spezial-AIF gemäß §§ 278 ff. KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die nach ihren Anlagebedingungen ihre Anlagegelder ausschließlich anlegen in Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) bis d) sowie lit. g) KAGB b) die kollektive Vermögensverwaltung von geschlossenen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld ausschließlich anlegen in aa) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien), bb) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4, 6 und 8 KAGB (Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, sowie die für die Vermögenswerte gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 4 und 6 KAGB genutzte Infrastruktur), cc) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, soweit es sich um Anteile oder Aktien an Gesellschaften handelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (d.h. Beteiligungen in der Form von Anteilen oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen), dd) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, soweit es sich um Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, handelt, die nur in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4, 6 und 8 KAGB, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB (unter den im obigen Absatz 2. b), Ziffer cc) des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages genannten Restriktionen) und gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB investieren dürfen, ee) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB. Außerdem dürfen nur folgende Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden: die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB.

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