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Kontora Kapitalverwaltungs GmbH

Branche
Sonstige Finanzdienstleistungen
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Stammdaten

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Produkte und Services

AnlageberatungDienstleistungenImmobilien

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Kleines Unternehmen

Bilanzsumme

2,8 Mio. €

Unternehmensgegenstand

1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne der Abs. 3 und 4 (kollektive Vermögensverwaltung). 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind: 3.1 Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: a. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, b. Schiffe, Schiffsaufbauten, Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 KAGB, c. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB, d. Container gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 7 KAGB, e. für die Vermögensgegenstände in lit. b) bis d) genutzte Infrastruktur im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 8 KAGB, f. Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne Ziffer 3.1 lit. a) bis lit. e) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, g. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, h. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5, 6 KAGB, die ihrerseits nur in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis g) und i) bis m) investieren dürfen, i. Wertpapiere gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. 193 KAGB, j. Geldmarktinstrumente gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. 194 KAGB, k. Bankguthaben gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. 195 KAGB, l. Versicherungsverträge, sofern deren Verkehrswert ermittelt werden kann und m. Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 2 KAGB. 3.2 Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, welche in die nach § 284 Abs. 1 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren sowie nach § 284 Abs. 2 KAGB folgenden genannten Vermögensgegenstände: a. Wertpapiere im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB, b. Geldmarktinstrumente im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB, c. Derivate im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 c) KAGB, d. Bankguthaben im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 d) KAGB, e. Immobilien im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB, f. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB, g. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB und h. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB. 3.3 Allgemeine offene inländische Spezial-AIF gem. § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gem. § 283 KAGB - welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: a. Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 Nr. 1 bis 8 KWG, b. Edelmetalle im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB, c. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, d. Schiffe, Schiffsaufbauten, Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 KAGB, e. Container im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 7 KAGB, f. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3.3 lit. d) bis e) genutzt wird, g. Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne Ziffer 3.3 lit. a) bis lit. f) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, h. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, i. die Vermögensgegenstände gem. § 261 Abs. 1 Nr. 5, 6 KAGB, die ihrerseits nur in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis k) investieren dürfen, j. Versicherungsverträge, sofern deren Verkehrswert ermittelt werden kann und k. Gelddarlehen nach § 285 KAGB. 4. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), b. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), c. die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU- Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, e. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), f. Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen und g. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Ne-bendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.

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