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HYPAG gGmbH

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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO und mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO. Die Förderung umfasst den gesamten Katalog des § 52 Abs. 2 AO sowie § 53 AO. Das sind: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung 2. die Förderung der Religion 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen: 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, 5. die Förderung von Kunst und Kultur, 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, 14. die Förderung des Tierschutzes, 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, 20. die Förderung der Kriminalprävention, 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport), 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports, 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Betrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind, 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mittelweitergabe an andere Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts erfolgt nur, wenn diese Steuerbegünstigt ist. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsberichts nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft (§2) verfolgt werden oder kommt der Mittelempfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Mittelweiterleitung unverzüglich eingestellt. Darüber hinaus werden die Satzungszwecke verwirklicht durch a.) Förderung des gemeinnützigen Vereinswesen im Rahmen von Veranstaltungen, Veröffentlichungen zur Erhaltung und Steigerung deren Attraktivität, b.) Öffentlichkeitsarbeit und Marketingmaßnahmen in Vertretung/ im Auftrag von gemeinnützigen Projekten und Vereinen, c.) Datensammlung,-dokumentation und -Weiterverarbeitung (Aufsummieren der Spenden, Rechnungsstellung, Erfassen und Bereitstellen von offiziellen und/oder von der jeweiligen Organisation zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, Sicherstellung der transparenten Spendenvergabe), d.) Durchführung von Seminaren, Fernlehrgängen, Workshops und Vorträgen für gemeinnützige Vereine, e.) Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich besonders um gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verdient gemacht haben, f.) Beratung bei Vorhaben von gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Körperschaften im Sinne des § 51 Abs.

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