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HANNOVER LEASING Investment GmbH

Branche
Holdings sowie Finanzdienstleistungen
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Stammdaten

Dieses Firmenprofil ist ein Suchergebnis von implisense.com

Produkte und Services
ImmobilienLeasingFonds
Größe (Umsatz & Mitarbeiter)
Mittelgroßes Unternehmen
Bilanzsumme
11,0 Mio. €
Unternehmensgegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist, abgesehen von Geschäften, die ausschließlich zur Anlage des eigenen Vermögens der Gesellschaft erforderlich sind, die kollektive Vermögensverwaltung nach § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB: a.von geschlossenen inländischen Publikums-AIF gemäß §§ 261 bis 272 KAGB, wenn die Gesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur in die folgenden Gegenstände investiert: i. Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, ii. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile gemäß § 261 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 KAGB, iii. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 KAGB, iv. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die jeweils nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB i.V.m. i) - iii) dieses Unterabsatzes erwerben dürfen, v. für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 des § 261 Abs. 2 KAGB genutzte Infrastruktur gemäß § 261 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 KAGB, vi. Vermögensgegenstände nach §§ 194 bis 195 KAGB gemäß § 261 Abs.1 Nr. 7 KAGB; vii. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, soweit in der Durchschau Vermögensgegenstände erworben werden, in die geschlossene inländische Publikums-AIF selbst gemäß diesem Buchstaben a. das bei ihnen angelegte Geld investieren dürfen; b. von geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 273ff., 285ff. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Vermögensgegenstände investieren, in die auch geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß vorstehendem Buchstaben a. das bei ihnen angelegte Geld investieren dürfen; c. von offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, wenn für Rechnung des AIF neben den in den §§ 230 bis 260 KAGB enthaltenen Vermögensgegenständen ausschließlich Vermögensgegenstände i.S.d. § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben e) und f) KAGB sowie die in § 253 KAGB genannten Liquiditätsanlagen und Derivate erworben werden dürfen; d. von offenen inländischen Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, wenn die Gesellschaft für den offenen inländischen Spezial-AIF nur in die folgenden Gegenstände investiert: i. Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, ii. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und ersatzteile gemäß § 261 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 KAGB, iii. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 KAGB, iv. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die jeweils nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB i.V.m. i) - iii) dieses Unterabsatzes erwerben dürfen, v. für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 des § 261 Abs. 2 KAGB genutzte Infrastruktur gemäß § 261 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 KAGB, vi. Vermögensgegenstände nach §§ 194 bis 195 KAGB gemäß § 261 Abs.1 Nr. 7 KAGB. e. von Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; f. von EU-AIF, deren Anlagepolitik jeweils lit. a. bis lit. e. vergleichbaren Anforderungen unterliegt; und g. von ausländischen AIF, deren Anlagepolitik jeweils lit. a. bis lit. e. vergleichbaren Anforderungen unterliegt. Die Gesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Gelddarlehen sowohl für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AIF gemäß § 285 Abs. 3 KAGB als auch unter entsprechender Anwen-dung des § 285 Abs. 3 KAGB für Rechnung allgemeiner inländischer offener Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB und allgemeiner inländischer offener Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB gewähren. (2) Neben der Verwaltung der Investmentvermögen gemäß Ziffer 1 (a) bis (e) und neben Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, darf die Gesellschaft nur die folgenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: a. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) im Hinblick auf Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft auch im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung investieren darf, sowie die Anlageberatung im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände; b. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; c. sonstige mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, wenn der Geschäftszweck dieses Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist (§ 20 Abs. 6 KAGB). (4) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. (5) Die Gesellschaft darf ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren. (6) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben.

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Mit einer Reihe moderner Technologien und Konzepte spricht die HANNOVER LEASING Investment GmbH aufgeschlossene Bewerberinnen und Bewerber an. Besonders häufige Technologien und Konzepte sind Microsoft Office, Microsoft Excel und Ladestationen.

Entschlossenheit, Kompetenz, KlarheitInnovation, Leidenschaft, KreativitätFreundlichkeit, Verlässlichkeit, KommunikationsstärkeGewissenhaftigkeit, Reflektion, Gründlichkeit

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