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gut.org gemeinnützige AG

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Produkte und Services

ProjekteFinanzierungHilfsorganisationen

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Mittelgroßes Unternehmen

Bilanzsumme

25,1 Mio. €

Unternehmensgegenstand

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck der Gesellschaft ist
a. das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen - zur Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im In- und Ausland. Die Mittelbeschaffung / Förderung kann den gesamten jeweils aktuell gültigen Katalog des § 52 Abs. 2 AO sowie §§ 53 und 54 AO umfassen.
b. die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Forschung.
(3) Zur Verwicklichung des Satzungszwecks
a. gemäß (2) a. entwickelt und betreibt die Gesellschaft Internet-Plattformen, insbesondere www.betterplace.org, die in besonders effizienter Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu fördernden Zwecke im Sinne der AO ermöglichen und die Kommunikation der Projektfortschritte zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen.
b. gemäß (2) a. wendet die Gesellschaft Mittel anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 Satz 1 AO zur Verwirklichung der in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu. Diese Mittelzuwendung ist, wie sich aus (3) a. und c. ergibt, nicht die einzige Art der Zweckverwirklichung.
c. gemäß (2) b. betreibt die Gesellschaft, unter anderem durch die betterplace academy
i. Bildung und Weiterbildung der Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 2 AO im Hinblick auf die Tätigkeiten von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), zur besseren Einschätzung ihrer Aktivitäten und zu deren Bewertung, z. B. durch Veranstaltung von Vorträgen und Schulungen, Organisation von Kursen, Workshops, Tagungen und Symposien, Erstellung von Best-Practice-Listen, Ratingsystemen, Vertrauensmechanismen und Transparenzkriterien,
ii. Bildung und Weiterbildung i.S. von § 52 Abs. 2 AO von Funktionsträgern und Mitarbeitern von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), insbesondere zu digitalen Themen: insbesondere im Bereich Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektmanagement, Arbeit- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel durch Veranstaltung von Kursen, Workshops, Webinaren, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen (auch unter Einbeziehung konkreter Fragestellungen), so z. B. in Form von Bildungsmaßnahmen für Funktionsträger
und Mitarbeiter, die u.a. die Steigerung der Fundraising- und Kommunikationskompetenz der genannten gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften zum Ziel haben, und indem den Funktionsträgern und Mitarbeitern eine direkte Aus- bzw. Weiterbildung durch die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Planungsunterlagen und durch die Mitarbeit in den Organisationen gegeben wird,
iii. Entwicklung, Aufbau und Betrieb geeigneter Kommunikationsinstrumente bzw. -medien, die die Förderung der Bildung im genannten Sinne unterstützen (z.B. geeignete Internetplattformen, Printmedien, Newsletter etc.),
iv. Trägerschaft von Einrichtungen, die geeignete Bildungsmaßnahmen zu den genannten Themen anbieten,
v. Durchführung und/oder Vergabe von Forschungsaufträgen zu ausgewählten Fragen der Bildung im genannten Sinne zur Entwicklung von innovativen Konzepten zum Thema Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektmanagement, Arbeits- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel etc. und zu ausgewählten Fragen der Digitalisierung der genannten Themen und der Gesundheit.
vi. Evaluation und zeitnahe Verbreitung von Forschungs- und Projektergebnissen.
d. gemäß (2) kann die Gesellschaft zur Verwircklichung eines in (2) genannten
gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecks Kooperationsleistungen an andere Körperschaften, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, erbringen.
e. gemäß (2) kann sich die Gesellschaft zur Verwircklichung eines in (2) genannten
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eines Kooperationspartners (andere Körperschaft, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt) bedienen.
(4) Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu gründen oder sich daran zu beteiligen, sofern dies der Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke dient. Die Gesellschaft kann gleichermaßen die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen übernehmen sowie die Trägerschaft auf Gewinnerzielung ausgerichteter Gesellschaften. Weiterhin kann die Gesellschaft Stipendien vergeben, sofern der Stipendiat in die Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke eingebunden wird.
(7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; § 58 AO bleibt jedoch unberührt.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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  • Felix Oldenburg

Chronik

2022: Zunahme bei Bilanzsumme sowie Anlagevermögen bei der gut.org gemeinnützige AG!

Das Anlagevermögen der gut.org gemeinnützige AG hat sich um % auf Euro sowie die Bilanzsumme um % auf Euro erhöht. Diese Erhöhung zeigt sehr wahrscheinlich eine Zunahme der Vermögensbasis. Der kürzlich veröffentlichte Jahresabschluss für das Jahr 2022 kann nun eingesehen werden und liefert wichtige Auswertungen und Trends.

Veränderung im Handelsregister

Gegenstand: (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist a. das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen - zur Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im In- und Ausland. Die Mittelbeschaffung / Förderung kann den gesamten jeweils aktuell gültigen Katalog des § 52 Abs. 2 AO sowie §§ 53 und 54 AO umfassen. b. die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Forschung. (3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks a. gemäß (2) a. entwickelt und betreibt die Gesellschaft Internet-Plattformen, insbesondere www.betterplace.org, die in besonders effizienter Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu fördernden Zwecke im Sinne der AO ermöglichen und die Kommunikation der Projektfortschriftte zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen. b. gemäß (2) a. wendet die Gesellschaft Mittel anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 Satz 1 AO zur Verwirklichung der in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu. Diese Mittelzuwendung ist, wie sich aus (3) a. und c. ergibt, nicht die einzige Art der Zweckverwirklichung. c. gemäß (2) b. betreibt die Gesellschaft, unter anderem durch die betteplace academy i. Bildung und Weiterbildung der Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 2 AO im Hinblick auf die Tätigkeiten von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), zur besseren Einschätzung ihrer Aktivitäten und zu deren Bewertung, z. B. durch Veranstaltung von Vorträgen und Schulungen, Organisation von Kursen, Workshops, Tagungen und Symposien, Erstellung von Best-Practice-Listen, Ratingsystemen, Vertrauensmechanismen und Transparenzkriterien, ii. Bildung und Weiterbildung i. S. von § 52 Abs. 2 AO von Funktionsträgern und Mitarbeitern von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder insbesondere im Bereich Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektmanagement, Arbeits- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel durch Veranstaltung von Kursen, Workshops, Webinaren, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen (auch unter Einbeziehung konkreter Fragestellungen), so z.B. in Form von Bildungsmaßnahmen für Funktionsträger und Mitarbeiter, die u.a. die Steigerung der Fundraising- und Kommunikationskompetenz der genannten gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften zum Ziel haben, und indem den Funktionsträgern und Mitarbeitern eine direkte Aus- bzw. Weiterbildung durch die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Planungsunterlagen und durch die Mitarbeit in den Organisationen gegeben wird, iii. Entwicklung, Aufbau und Betrieb geeigneter Kommunikationsinstrumente bzw. - medien, die die Förderung der Bildung im genannten Sinne unterstützen (z.B. geeignete Internetplattformen, Printmedien, Newsletter etc.), iv. Trägerschaft von Einrichtungen, die geeignete Bildungsmaßnahmen zu den genannten Themen anbieten, v. Durchführung und/oder Vergabe von Forschungsaufträgen zu ausgewählten Fragen der Bildung im genannten Sinne zur Entwicklung von innovativen Konzepten zum Thema Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektmanagement, Arbeits- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel etc. und zu ausgewählten Fragen der Digitalisierung der genannten Themen und der Gesundheit. vi. Evaluation und zeitnahe Verbreitung von Forschungs- und Projektergebnissen. d. gemäß (2) kann die Gesellschaft zur Verwicklichung eines in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks Kooperationsleistungen an andere Körperschaften, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, erbringen. e. gemäß (2) kann sich die Gesellschaft zur Verwirklichung eines in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eines Kooperationspartners (andere Körperschaften, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt) bedienen. (4) Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (5) Die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (6) Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu gründen oder sich daran zu beteiligen, sofern dies der Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke dient. Die Gesellschaft kann gleichermaßen die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen übernehmen sowie die Trägerschaft auf Gewinnerzielung ausgerichteter Gesellschaften. Weiterhin kann die Gesellschaft Stipendien vergeben, sofern der Stipendiat in die Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke eingebunden wird. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; § 58 AO bleibt jedoch unberührt. (9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Veränderung im Handelsregister

Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25.08.2021 ist die Satzung geändert in § 2 (Gegenstand).

Veränderung im Handelsregister

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Entschlossenheit, Kompetenz, KlarheitInnovation, Leidenschaft, KreativitätFreundlichkeit, Verlässlichkeit, KommunikationsstärkeGewissenhaftigkeit, Reflektion, Gründlichkeit

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Innovation, Leidenschaft, Kreativität

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Gewissenhaftigkeit, Reflektion, Gründlichkeit

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Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der FAQ-Seite.

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Persönliche Kompetenz

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