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gGwH gemeinnützige Gesellschaft für wertorientiertes Handeln mbH

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1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) in Bezug auf die Erziehung zur Verkehrssicherheit im Bereich des Straßenverkehrs sowie die Förderung der Altenhilfe mit Schwerpunkt der Gefährdungsvermeidung als Teilnehmer im Straßenverkehr b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) vor allem bei Kindern und Jugendlichen c) der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) insbesondere in Bezug auf die Verkehrserziehung von Kindern, Jugendlichen und Verkehrsteilnehmern d) der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO), insbesondere im Bereich der Schulwege oder im Zusammenhangmit dem Straßen- oder Werksverkehr e) von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO), insbesondere im Bereich der Suchtprävention f) der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) mit Schwerpunkt auf Straftaten gegenüber Senioren g) des demokratischen Staatswesens durch die Steigerung der Effektivität der Rechtsordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) h) der Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnützig anerkannter Körperschaften, beispielsweise der Trägerkörperschaft "Deutsche Stiftung für wertorientiertes Handeln", so lange die empfangende Körperschaft selbst als steuerbegünstigt aufgrund teilweise mit dieser Gesellschaft identischer Zwecke anerkannt ist und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne ihrer Satzung verwendet. 3. Gegensand des Unternehmens ist a) die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mittels pädagogisch aufbereitetem Konzept zur Erkennung und Vermittlung von Gefahren auf dem Schulweg und als Teilnehmer im Straßenverkehr b) die Öffentlichkeitsarbeit, auch und gerade mit Kindern, um den Stärkeren im Straßenverkehr die Schwäche der Anderen wieder bewusst zu machen und somit eine Gefahrenreduzierung durch regelgerecht verändertes Verhalten zu erwirken: die Öffentlichkeitsarbeit und Verkehrserziehung von Kindern, Jugendlichen und anderen Verkehrsteilnehmern sowie zur Unfall-, Kriminal- und Suchtprävention. c) die Erfassung, Verarbeitung, Verwaltung, Speicherung und Aufbereitung von Informationen sowie die Durchführung von Messungen und Testverfahren im Zusammenhang mit der Verkehrsberuhigung sowie der Ermittlung von Gefahren- und Gefährdungsstellen d) die Erbringung von Dienstleistungen und die zugehörige Beratung gegenüber Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, auf Bundes- und Landesebene sowie für Städte, Kreise und Gemeinden oder bspw. Schulen auch als Zweckbetrieb in Bezug auf die Präventionsarbeit, insbesondere für die Unfallverhütung und die Suchtprävention e) die Durchführung von Aufgaben der Verkehrssicherheit und der Vermeidung und Verhütung von gesteigertem Gefährdungspotential sowie die Unterstützung von Behörden und anderer Körperschaften auch im Rahmen eines Zweckbetriebes f) die konkrete Überprüfung von regelkonformer Umsetzung der demokratisch vereinbarten Schutzmechanismen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, und der Konfrontation der Verantwortlichen bei Nichteinhaltung. Zur tatsächlichen Verhaltensänderung soll dabei nicht die Bloßstellung von Betroffenen durch Veröffentlichung, sondern das Einwirken mittels Gespräch und Information im Vordergrund stehen 4. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschntts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. Sie darf - in diesem Rahmen - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 5. Der gemeinnützige Zweck der Gesellschft wird beispielhaft insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten: a) Schulwegsicherheitstage: Hier werden mit Schüler/innen der Grundschule zuerst die Themen Geschwindigkeit und Bremsweg in der Turnhalle altersgerecht pädagogisch aufbereitet, erfahrbar gemacht und anschließend öffentlichkeitswirksam auf dem Schulweg in die Praxis umgesetzt. Durch Einbindung lokaler Politik und der Medien werden Autofahrer durch die Kinder auf Gefährdungsstellen aufmerksam gemacht und zum Schutz der Kinder ein regelgerechtes Verhalten herbeigeführt oder bestärkt. b) Plakataktionen: Durch kurzzeitige Plakatierung, insbesondere an Gefährdungsstellen im Schulsprengel oder an Schulwegen, werden versteckte Gefahrenstellen sichtbar bzw. wird einschläfernde Routine gerade vor Schulen unterbrochen. c) Einwurfaktionen: Öffentlichkeitsarbeit mittels Briefkasteneinwurfaktion zu den Themen Sicherheit auf dem Schulweg, dem Hinweis auf kommende Plakatierung oder auf erfolgte Schulwegsicherheitstage, sorgt für vorsichtige aber stetige Erinnerung an die Themen Schulwegsicherheit und somit für eine Verfestigung von positiv geändertem oder regelgerechtem Verhalten. d) Elternbrief: Veröffentlichungen zu besonderen Gefahren auf dem Schulweg, beispielsweise zur Versperrung der Sicht durch falsches Parken direkt vor der Schule und der damit verbundenen Gefährdung von Kindern sorgt für weniger sorgloses Handeln und damit zu einer Erhöhung der Schulwegsicherheit. e) Suchtpräventionsaktionen: Mittels Testkäufen, auch mit Jugendlichen, in Spielstätten, Supermärkten oder Tankstellen wird ermittelt, ob regelwidrig bspw. an Kinder oder Jugendliche Spielscheine oder Suchtprodukte verkauft werden. Die Auseinandersetzung erfolgt dann nicht mit der Dame an der Kasse, sondern mit dem verantwortlichen Management zur Überzeugung des Abstellens von Fehlverhalten in seinem Verantwortungsbereich. Bspw. Kontrolle von Lotteriegeschäften hinsichtlich der Einhaltung von Verkaufsverboten gegenüber gesperrten Personen (insbesondere Jugendlichen), auch durch staatlich beauftragte Testkäufe, Kontrollen mittels Testkäufen bspw. bei Supermärkten und Tankstellen hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzgesetze zur Nikotin- und Alkoholsuchtprävention, Einwirkung durch Beratung der zuständigen Verantwortlichen. f) Kunstunterricht: Ein pädagogisch ausgearbeitetes Konzept vermittelt einen Unterrichtsplan für den Kunstunterricht, zudem werden Materialien zur Verfügung gestellt. Ergebnis sind die Diskussion mit den Kindern und letztendlich Bilder und Kunstobjekte zu den Themen "Regeln einhalten". Dies macht den betroffenen Kindern sowie dem Umfeld, insbesondere den Lehrern, Eltern, Großeltern etc. die Gefährdungsreduzierung auf dem Schulweg durch regelgerechtes Verhalten bewusst und trägt zu dem Verständnis bei, dass nur demokratische Strukturen, also durch gewählte Volksvertreter bestimmte Regeln (Gesetze) für ein soziales Miteinander sorgen. g) Kalenderaktion: Die im Kunstunterricht geschaffenen Objekte werden öffentlichkeitswirksam durch eine Jury bewertet und eine Auswahl der Bilder in einem Kalender zur Verfügung gestellt. Dies rückt die Themen Regeln finden, Regeln festlegen, Regeln einhalten erneut in den Fokus der Öffentlichkeit und bewirkt somit als weiterer Mosaikstein erneut das eigene Verhalten im sozialen Miteinander in das Bewusstsein. h) die Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Verkehrserziehung in bzw. vor Schulen sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Verkehrserziehung für Kinder und Jugendliche und Verkehrsteilnehmer auf Bundes-, Landes- und Kreis- und innerörtlichen Straßen. i) die Unterstützung der Bundes- und Landespolizei sowie der Ordnungsämter und der zuständigen Behörden, auch durch die Tätigkeiten unter a) bis h) sowie j) durch die Unterhaltung der Zweckbetriebe im Sinne des Abs. (4).

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