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ALBA BERLIN Stiftung für Sport und Entwicklung gGmbH

Branche
Bildung und Erziehung
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Kleinstunternehmen

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Unternehmensgegenstand

Die Förderung: der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO); von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO); der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO); des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO); internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO);der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO); der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 AO) und des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch :
Die eigene Organisation und Durchführung von Projekten im In- und Ausland in den Bereichen Sport, Bildung, Soziales, Gesundheit, Teilhabe und Nachhaltigkeit sowie an den interdisziplinären Schnittstellen dieser und inhaltlich verwandter Bereiche insbesondere, aber nicht ausschließlich, zur (sport-)pädagogischen Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Die Projektarbeit erfolgt unter anderem in Quartieren mit sozialherausfordernder Lebenslage, um dort positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen und dadurch Kinder- und Jugendkriminalität generalpräventiv entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Projektarbeit in Entwicklungsländern. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 7, 15, 20 und 21 AO);
die nationale und internationale Beratung für sowie Organisation von und Teilnahme an Netzwerkveranstaltungen mit bzw. von nationalen und internationalen Organisationen (u.a. in Entwicklungsländern), die der Entwicklungsförderung insbesondere von Kindern und Jugendlichen dienen, wie z.B. Sportverbände, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen, (Groß-)Sportvereine, kommunale Verwaltungen, Kitas, Schulen und weitere Bildungseinrichtungen, um diese Institutionen in Theorie und Praxis zu schulen, wie sie insbesondere zusätzliche, leicht zugängliche, nachhaltige Sportangebote für Kinder und Jugendliche in Quartieren (u.a. solche mit sozialherausfordernder Lebenslage) schaffen können. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 7, 15, 20 und 21 AO);
die nach § 58 Nr. 1 AO zulässige Weiterleitung von finanziellen Mitteln an nationale und internationale regionale Akteur:innen und Organisationen, insbesondere für die Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur (sport-)pädagogischen Entwicklungsförderung von Kindern und Jugendlichen sowie die nationale und internationale Beratung dieser Kooperationspartner in Theorie und Praxis zur nachhaltigen Implementierung (sport-)pädagogischer Angebote für Kinder und Jugendliche (auch, aber nicht nur, in Entwicklungsländern). (§ 58 Nr. 1 AO, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 7, 15 und 21 AO);
die gemeinsame Organisation und Durchführung von Begegnungsprojekten mit nationalen und internationalen Akteur:innen und Organisationen im Bereich der Entwicklungsförderung von Kindern und/oder Jugendlichen aus Deutschland und anderen Ländern, unter anderem durch Workshops in den Themengebieten Sport, Kunst/Kultur (z.B. durch die Umsetzung von theaterpädagogischen Projekten) und Umwelt (z.B. Workshops zur Stärkung des Umweltbewusstseins der Bevölkerung durch entsprechende Aufklärungsarbeit).
Die Zusammenarbeit im Rahmen der Umsetzung dieser Begegnungsprojekte dient u.a. der Förderung des gegenseitigen Kennen- und Verstehenlernens der Kinder und Jugendlichen aus unterschiedlichen Ländern und Kulturkreisen zur Schaffung gegenseitiger Toleranz. Ziel der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Akteur:innen und Organisationen ist zudem der Ausbau eines gemeinsamen Netzwerks zum fachlichen Austausch. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5, 7, 8, 13, 15 und 21 AO);
Entwicklung von kooperativen Lernkonzepten mit Bezug zu Sport und Bewegung in definierten Räumen zur Förderung der Entwicklung von insbesondere Kindern und Jugendlichen (auch, aber nicht nur, in Entwicklungsländern). Diese Konzepte dienen der eigenen Tätigkeit der Gesellschaft, sollen aber auch insbesondere durch öffentlichkeitswirksame Kommunikation und Kampagnen zu Themen, wie z.B. Sport im Ganztagsschulbereich oder Netzwerkarbeit in Quartieren mit sozial-herausfordernder Lebenslage, anderen Akteur:innen und Organisationen im Bereich der Entwicklungsförderung von Kindern und/oder Jugendlichen zu deren eigener Nutzung vorgestellt und zur Verfügung gestellt werden. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 7, 15, 20 und 21 AO).
Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in erster Linie durch eigene Aktivitäten.
Soweit die Gesellschaft als Fördergesellschaft gem. § 58 Nr. 1 AO tätig ist, wird sie ihre Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5, 7, 8, 13, 15, 20, 21 AO an andere inländische oder ausländische Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten. Die Gesellschaft wird Mittel an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO nur dann weiterleiten, wenn diese Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist.

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