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Ortenburger gGmbH

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(1) Zweck/Gegenstand der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit, Beirat Die Gesellschaft verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke A. Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) Ziel: Schutz und Förderung des Tierwohls. - Kastrationsprojekte im ln- und Ausland - Versorgung hilfsbedürftiger Tiere - Stadttaubenprojekte (Austausch von Eiern in Taubenschlägen, um die Population zu kontrollieren und die Anzahl der Stadttauben zu reduzieren) - Zucht und Erhalt seltener Rassen (nur mit anerkannt gemeinnützigen Zuchtvereinen) - Ausbildung von Spezialhunden wie Assistenzhunden und Rettungshunden etc., die für den Einsatz für Menschen mit Behinderungen oder in Notsituationen eingesetzt werden z.B. für die Suche eines Vermissten Menschen. - Schulungen und Beratung zur artgerechten Tierhaltung - Unterstützung bedürftiger Tierhalter. - Unterbringung und Vermittlung von Tieren - Aufklärungsarbeit über Massentierhaltung, Veganismus und Tierschutz - Öffentlichkeitsarbeit, Demos, Veranstaltungen - Pflege und Versorgung von Wildtieren - Aufklärung in Schulen - Zählungen von Straßenhunden/-katzen - Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial - Aufbau eines Netzwerks tierärztlicher Unterstützung - Workshops zu artgerechtem Tierbeschäftigungsmaterial - Konzepte zur Verbesserung der Tierhaltung in Zoos - Notfall-Hotline und Beratung - Spendensammlungen für Tierschutzprojekte - Durchführung tierschutzbezogener Forschungsprojekte B. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) - Grundstückskauf/Pacht für Lebensräume - lnsektenhotels, Nistkästen, Pflanzaktionen, Bienenvölker in die Stadt bringen durch Nutzung von Firmendächer etc. - Begrünung mit heimischen Pflanzen - Aufklärung über konventionelle Landwirtschaft - Beratung zu alternativer Landwirtschaft z.B. biozyklisch vegane Landwirtschaft, ohne Ausbeutung von „Nutz"-Tieren. - Naturbeobachtung - Müllsammelaktionen - Renaturierungsmaßnahmen durch Kauf / Pacht von Grundstücken und den entsprechenden Maßnahmen - Exkursionen & Workshops zum Thema Bienen, lnsektenschutz, artgerechte Bepflanzung etc. - Entwicklung & Beratung naturnaher Stadtbegrünung - Pflanzenschutz und Biodiversität - Netzwerke für ökologische / biozyklisch vegane Landwirtschaft C. Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, Altenhilfe, Jugendhilfe und Mildtätigkeit (§ 52 Abs. 2Nr.2,4, 10 AO, S 53 AO) C1. Hilfe für Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen - Sozialrechtsberatung, Antragshilfe - Beratung & Unterstützung Hilfsmittelversorgung - Beratung zur Wohnraumanpassung - Mobilitätsberatung - Teilhabe an Arbeit, Kultur und Freizeit - barrierefreier Zugang und Inklusion - Beratung von Behörden, Gesundheitswesen - Tiergestützte Angebote C2. Hilfe für wirtschaftlich in Not geratene Personen (§ 53 AO) - Einrichtung von Kleiderkammern, Ausgabe von Essensgutscheinen - Versorgung in Katastrophenfällen - Soforthilfe, Notunterkünfte C3. Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) - Medienkompetenzkurse für Kinder - Computerkurse für Senioren - Mentoring für benachteiligte Jugendliche - Freizeitangebote für Kinder aus armutsbetroffenen Familien - Ausflüge und soziale Teilhabe - Sprachkurse für Geflüchtete - Tiergestützte Therapie und tiergestützte Besuche in Altenheimen, Kinderhospiz etc. D. Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) - Theater- und Filmprojekte mit Umwelt- &Tierschutzbezug - Förderung junger Künstler im gemeinnützigen Kontext - lnterkulturelle Kunstprojekte - Lesungen, Konzerte, Ausstellungen - Musikabende mit Fokus auf Umweltbewusstsein - Kunstprojekte mit Recycling-Materialien - Wandgemälde, mobile Ausstellungen mit Bezug auf Veganismus, Tierschutz, Umweltschutz - Wettbewerbe und kulturelle Bildungsformate (Hinweis: Künstlerförderung erfolgt nicht zur Existenzsicherung, sondern ausschließlich projektbezogen.) E. Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 AO, § 68 Nr. 1 AO) E1. Bildungsförderung und Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 68 AO) - Informationsveranstaltungen in Schulen - Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungsarbeit zu Tierschutz, Umwelt, Nachhaltigkeit - Workshops und Seminare - Publikation von Bildungs- und Lehrmaterial - Erstellung von Medienangeboten volksbildender Art E2. Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) - Durchführung gemeinwohlorientierter Forschungsprojekte - Kein Auftraggebermodell, keine private Verwertung - Ergebnisse werden vollständig veröffentlicht und zugänglich gemacht - Themenbereiche: Tierwohl, nachhaltige Landwirtschaft, Naturschutz, tiergestützte Therapie F. Vergabe von Stipendien (§ 52 Abs. 2Nr.7 AO: Förderung der Wissenschaft und Forschung) - Stipendien für Studierende der Tiermedizin, Humanmedizin, Psychologie; die sich soziaI engagieren - Voraussetzung: finanzielle Bedürftigkeit & ehrenamtliches Engagement - Gemeinnützige Auflagen für Rückgabe in Form von praktischen Leistungen - Organisation von Exkursionen, Symposien, Praktika - Vergabe erfolgt durch unabhängiges Gremium; Gesellschafterin ohne Stimmrecht (2) Die Aufzählung einzelner Maßnahmen ist nur beispielhaft. Die aktuelle Bedrohung der gefährdeten Tierarten auf internationaler und nationaler Ebene sowie das Ausmaß des Missbrauchs entscheiden darüber, ob die vorstehende Auflistung einzelner lnformations- und Aufgabenbereiche unter Einhaltung des Satzungszweckes erweitert oder eingeschränkt wird. a. Die Gesellschaft kann daneben alle mit ihrem Status als gemeinnützige Organisation zu vereinbarenden Akivitäten entfalten, die ihren Zweck fördern. b. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. c. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück. Diese Beschränkung gilt nicht für Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme der Gewinnausschüttung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Andere nach den Vorschriften der Abgabeordnung über die steuerbegünstigten Zwecke geregelten Zuwendungen und Mittelüberlassungen sind nur an Gesellschafter zulässig, die selbst als gemeinnützige Körperschaft anerkannt sind. d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e. Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit einen Beirat einrichten. Über die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirats entscheidet die Gesellschafterversammlung. Er besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gesellschaft sind. Die Kompetenzen des Beirats kann die Gesellschafterversammlung in einer Beiratsordnung regeln.

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