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Gesundheitspark Zeil am Main gGmbH

Branche
Sozialwesen (ohne Heime)
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Kleinstunternehmen

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Unternehmensgegenstand

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Altenhilfe und die selbstlose Unterstützung von persönlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe und Pflege angewiesen sind. (2) Die Gesellschaft erfüllt die vorbezeichneten Zwecke am Standort Zeil a. Main insbesondere durch den Betrieb von ambulanten Einrichtungen (SGB V) und stationären Einrichtungen (SGB XI) der Alten- und Pflegehilfe, soweit dies in die jeweilige rechtliche Zuständigkeit bzw. gesetzlich vorgesehene Hinwendungsverpflichtung der Gesellschafter fällt (insbesondere in Abgrenzung zu Zuständigkeiten des Bezirks, vgl. Art. 72 Satz 3 AGSG). Die steuerbegünstigten Satzungszwecke können auch durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften verfolgt werden. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen. (5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Gesellschaft besteht nicht. (6) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen im Sinne von § 58 AO sind zulässig. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück (nachfolgend: "der Abfindungsgrenzbetrag"). (7) Der Zweck der Gesellschaft und der Gegenstand des Unternehmens soll nur geändert werden, wenn die Erfüllung der bisherigen Gesellschaftszwecke unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos geworden ist. Das Gesellschaftsvermögen ist auch nach einer Änderung der bisherigen Zwecke ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes dürfen nur dann erfolgen, wenn die Änderungen die Steuerbegünstigung nach verbindlicher Zusage der zuständigen Finanzbehörde nicht berühren.

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