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Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen GmbH

Branche
Logistik
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Stammdaten

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Produkte und Services

HäfenFahrzeuge

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Kleinstunternehmen

Bilanzsumme

Unternehmensgegenstand

Die Führung eines Gesamthafenbetriebs (nachfolgend der Gesamthafenbetrieb genannt) für die Häfen im lande Bremen (Bremen-Stadt und Bremerhaven) (nachfolgend die Häfen genannt) mit dem Ziel der Schaffung stetiger Beschäftigungsmöglichkeiten für eine zweckmäßige und gerechte Verteilung der Arbeitsangelegenheiten unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung des Gesamthafenbetriebes nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (sog. Gesamthafenbetrieb) vom 03.08.1950 (Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 07.08.1950, S. 352 - GHBG) zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2848), insbesondere:

a) Besonderer Arbeitgeber. Wahrnehmung der Aufgaben eines besonderen Arbeitgebers gemäߧ 1 GHBG. Die Gesellschaft ist gegenüber den (Gesamt-) Hafenarbeiter(n)*innen Arbeitgeberin, soweit diese Funktion nicht von den Hafeneinzelbetrieben wahrgenommen wird; und

b) Gesamthafenbetrieb. Wahrnehmung der Aufgaben eines Gesamthafenbetriebes, einschließlich:

(i) der Bereitstellung der (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen nach den Anforderungen der Hafeneinzelbetriebe nach Maßgabe der Anzahl der mit Hafenarbeitskarte versehenen (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen unter Berücksichtigung der jeweiligen Vordringlichkeit;

(ii) der Schaffung von verstetigten, qualifizierten Arbeitsverhältnissen für die beschäftigten (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage;

(iii) der zweckmäßigen und gerechten Verteilung der in den Häfen anfallenden Arbeitsgelegenheiten auf die (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen; und

(iv) Betreuung der (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen im Rahmen der geltenden Tarife und betrieblichen Vereinbarungen; und

c) (Hafen-) Personal und Arbeit. Organisation der Hafenarbeit, einschließlich:

(i) Festlegung des Begriffs der Hafenarbeit, der Hafeneinzelbetriebe und der (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen;

(ii) Umsetzung einer für die Hafeneinzelbetriebe als auch die (Gesamt-) Hafenarbeiter*innen bindenden Verwaltungsordnung zur Organisation der Hafenarbeit (die GHBVO) in der jeweils von UBH und ver.di in ihrer Eigenschaft als Tarifpartner vereinbarten Fassung; die bei Gründung der Gesellschaft gültige GHBVO vom 03.06.2021 ist diesem Gesellschaftsvertrag zu Informationszwecken als Anlage 1 angefügt; sie ist nicht Satzungsbestandteil;

(iii) Durchsetzung der GHBVO durch entsprechende Anordnungen und Weisungen gegenüber den Hafeneinzelbetrieben und (Gesamt-)
Hafenarbeiter(n)*innen;

(iv) Änderung (einschließlich der Neufassung) einer Umlagenverordnung gemäߧ 3 GHBG (die GHB-Umlagenverordnung); die bei Gründung der Gesellschaft gültige, von UBH und ver.di in ihrer Eigenschaft als Tarifpartner vereinbarte GHB-Umlagenverordnung ist diesem Gesellschaftsvertrag zu Informationszwecken als Anlage 2 angefügt; sie ist nicht Satzungsbestandteil,

(v) Förderung der beruflichen Bildung und Qualifikation, des Arbeitsschutzes und angemessener Sozialeinrichtungen im Rahmen der Tarifvereinbarungen; und

d) Verwaltung. Betrieb und Verwaltung des Gesamthafenbetriebs, einschließlich der Durchführung aller in der GHB-Umlagenverordnung (in der jeweils aktuellen Fassung) zugeordneten Funktionen und Aufgaben sowie Wahrnehmung der dort genannten Rechte sowie die Einziehung, Verwaltung und Verwendung der Umlagen im Rahmen des Unternehmenszwecks.

e) Garantielohnkasse. (Mittel-) Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Garantielohnkasse gemäß des jeweils gültigen Garantielohnabkommens zwischen UBH und ver.di jeweils in ihrer Eigenschaft als Tarifpartner (das Garantielohnabkommen); das bei Gründung der Gesellschaft gültige Garantielohnabkommen vom 02.06.2021 ist diesem Gesellschaftsvertrag zu Informationszwecken als Informationszwecken als Anlage 3 angefügt; die Anlage ist nicht Satzungsbestandteil.

UBH und ver.di haben zudem die Aufgaben der Garantielohnkasse näher bestimmt und Regelungen zur Garantielohnkassen-Rückstellung getroffen (die GHB-Aufgaben Garantielohnkasse), die in ihrer aktuellen Fassung diesem Gesellschaftsvertrag zu Informationszwecken als Anlage 4 angefügt sind; die Anlage ist nicht Satzungsbestandteil. Dabei fällt die Festlegung der Garantielohnkassen-Rückstellung in die Kompetenz des (Gesamt-) Aufsichtsrates. Die Mittel der Garantielohnkasse und deren Verwendung werden im Rahmen der Regelungen und Bedingungen des Garantielohnabkommens und der GHB-Aufgaben Garantielohnkasse verwendet, d.h.: (a) im Rahmen einer Spartenrechnungslegung vom sonstigen Vermögen der GHBG gesondert erfasst, (b) in Höhe der durch das Garantielohnabkommen und die GHB-Aufgaben Garantielohnkasse festgelegten Beträge vom sonstigen Vermögen der GHBG getrennt gehalten und (c) im Übrigen nur gemäߧ 15.3 der Satzung verwendet.

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