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Evangelisches Krankenhaus Hubertus Krankenhausbetriebs gGmbH

Branche
Gesundheitswesen
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Stammdaten

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Produkte und Services

Größe (Umsatz & Mitarbeiter)

Großunternehmen

Bilanzsumme

27,5 Mio. €

Unternehmensgegenstand

Die Verwaltung und der Betrieb des Evangelischen Krankenhauses Hubertus in Berlin. Das Krankenhaus soll der stationären und ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Konfession oder Wohnsitz nach Maßgabe ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen dienen. Unbeschadet dessen kann die Gesellschaft Mitglied im jeweils zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk (Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege) sein. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft wird bei der Verfolgung ihres Zweckes die Zielsetzung und die Prägung des Gesellschafters beachten. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der in der Abgabenordnung genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch ausländische Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung und den Betrieb des Evangelischen Krankenhauses Hubertus in Berlin, die Pflege, Betreuung und Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO, die Errichtung und Unterhaltung von Kapellen, die Durchführung von Gottesdiensten und die seelsorgerische Betreuung von Patienten und Mitarbeitern, Kooperationen mit anderen Einrichtungen und/oder Personen im Gesundheitswesen, soweit diese o. g. Satzungszwecke verfolgen. Ziel der Kooperation ist die Sicherung und Verbesserung einer patient*innenorientierten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Eine unzulässige Mittelweitergabe an den Kooperationspartner ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft verwirklicht die in Abs. 4 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen sowie ferner durch Verwaltungsdienstleistungen, Vermietung, Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen, Nutzungsüberlassungen, Versorgungsleistungen mit Energie und durch personelle Dienstleistungen im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorgaben (z.B. durch die Gestellung von Personal). Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit den zum Unternehmensverbund um die Johannesstift Diakonie gAG gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen sowie den in Anlage 1 genannten Gesellschaften. Die Gesellschaft kann alle erlaubten Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die mit dem Gesellschaftszweck nach Abs. 4 unmittelbar zusammenhängen oder zusammenhängen können oder diesem Gesellschaftszweck dienlich erscheinen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. § 58 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 58 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Gesellschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen und kann auch ihrerseits als Hilfsperson für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO).
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