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Unternehmer Stiftung für Chancengerechtigkeit (USC) gGmbH

Branche
Bildung und Erziehung
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Großunternehmen
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Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) der Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, c) der Wissenschaft und Forschung, d) der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie e) mildtätiger Zwecke - jeweils auch im Ausland. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Gegenstand der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch a) Projekte der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich von Angeboten in Kindergärten, Schulen, Jugendzentren und ähnlichen Einrichtungen mit dem Ziel, das eigene Potential zu entfalten, Talente und Begabungen zu erkennen und zu fördern; b) Projekte, die Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit vermitteln, bestehende Nachteile auszugleichen und so einen Beitrag zur Chancengerechtigkeit zu leisten, Schulabschlüsse und den Übergang in Ausbildung und Beruf zu unterstützen. Zudem wird die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen durch Projekte der Demokratie- und Diversitätspädagogik gestärkt. Dies geschieht insbesondere durch Workshops, Seminare und pädagogische Angebote für die schulische und außerschulische Bildung, auch zu Themen im Bereich der präventiven Gesundheitsvorsorge, Diskussions- und Themenveranstaltungen und die Entwicklung und Publikation von Materialien und Medien im Bildungsbereich; c) Forschungsprojekte wie z.B. wissenschaftliche Studien oder Gutachten, die sich mit den Auswirkungen gesamtgesellschaftlicher Phänomene und Entwicklungen auf Kinder und Jugendliche und ihre Familien befassen, unabhängig von der konkreten wissenschaftlichen Fachrichtung und alle einschlägigen Altersgruppen von der frühen Kindheit bis zum Eintritt in das Berufsleben betreffend, d) Hilfsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen, die aktiv die psychische und physische Gesundheit und Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Straftaten geworden sind, sicherstellen helfen, sowie e) die Unterstützung von persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO wie beispielsweise Kindern und Jugendlichen in strukturschwachen Regionen und ihren Familien. (3) Die Gesellschaft muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Die Geschäftsführung entscheidet im Rahmen ihrer durch die Gesellschafter übertragenen Verantwortung darüber, welche der Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschaft jeweils vorrangig verfolgt werden. Die Gesellschaft darf ihre Projekte durch geeignete wissenschaftliche Maßnahmen evaluieren und durch Öffentlichkeitsarbeit flankierend begleiten. (4) Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die in Absatz (1) genannten Zwecke. (5) Bei der Förderung von in Absatz (2) aufgeführten Projekten anderer Einrichtungen darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. (6) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (9) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur nach vorheriger Prüfung der aktuellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben, der Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Empfänger der För-dermittel, in der dieser erklärt, die Mittel wie vorgegeben gemeinnützigkeitsrechtskonform zu verwenden (Verwendungsvereinbarung) und sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich, spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. (10) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft besteht nicht.

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